Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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rutierungstag und wird an die Erfüllung der Militärdienstpflicht angerechnet. Absatz 2 übernimmt den Wortlaut des bisherigen Artikels 18d Absatz 2 und Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 18d Absatz 3.
Art. 18a Entscheid
Absatz 2: Das Zulassungsverfahren in Form der Verfahrensvereinfachung verlangt im Gegensatz zur Tatbeweisvariante keine vorbehalt- und bedingungslose Erklärung der gesuchstellenden Person, Zivildienst nach diesem Gesetz leisten zu wollen. Von dieser Erklärung, die auch nach geltendem Recht nicht erforderlich ist, kann abgesehen werden, weil die Anforderungen an die schriftlichen Erläuterungen nach Artikel 16b so hoch sind, dass vermutungsweise keine gesuchstellende Person das Zulassungsverfahren leichtfertig und ohne Wissen um die Bedeutung der Zulassung zum Zivildienst einleiten wird. Unvollständig ist ein Gesuch, wenn es gar nicht erläutert ist (wenn die Bezugnahme auf eine moralische Forderung fehlt, wenn der Konflikt mit dem Militärdienst nicht erklärt ist oder wenn keine der Dimensionen nach Artikel 16b Absatz 2 angesprochen wird) oder wenn beispielsweise die Unterschrift oder unentbehrliche Angaben fehlen, die nach Artikel 16a Absatz 3 zu machen sind. Ein Nichteintretensentscheid ergeht erst, wenn die gesuchstellende Person innert Frist eine schriftliche Aufforderung zur Ergänzung ihres Gesuchs nicht genutzt hat. Ein Nichteintretensentscheid ergeht auch im Fall, dass eine gesuchstellende Person ohne ausreichende Begründung nicht an der Anhörung teilgenommen hat. Sie verletzt damit ihre Mitwirkungspflicht.
Absatz 3: Zum Zivildienst zugelassen wird, wer in der Lage ist, gegenüber der Vollzugsstelle den von ihm behaupteten Gewissenskonflikt nachvollziehbar darzustellen. Sind die Erläuterungen der gesuchstellenden Person dagegen auch nach der persönlichen Anhörung weiterhin in den wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar, bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit oder sind die Darstellungen überhaupt nicht geeignet, einen Gewissenskonflikt darzulegen (beispielsweise wenn unter dem Titel einer moralischen Forderung eine Norm angeführt wird, deren Funktionsweise nicht derjenigen einer moralischen Forderung gerecht wird oder die mit Moral gar nichts zu tun hat), so erfolgt eine Ablehnung des Gesuches.
Wie bei der Tatbeweislösung wurde bewusst auf eine Regelung verzichtet, wonach nicht zum Zivildienst zugelassen wird, wer ein schweres Vergehen oder Verbrechen verübt hat (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 18 Absatz 2 der Tatbeweislösung). Eine Verurteilung beispielsweise wegen eines Gewaltdeliktes kann aber Zweifel an den von der gesuchstellenden Person vorgebrachten Gewissensgründen wecken.
Art. 18b Eröffnung des Entscheids Art. 18c Zulassung während einer Militärdienstleistung Art. 18d Art. 22 Abs. 5 Art. 26 Abs. 4 und 5 Art. 29 Abs. 4
7. Abschnitt: Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Grup-
peneinsätzen, Art. 40a Art. 63 Art. 64 Art. 80 Art. 80a
2a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen, Art. 83b
Vgl. die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Tatbeweislösung. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Variante Verfahrensvereinfachung in Artikel 80 Absatz 1quater auch die Speicherung von Personendaten vorgesehen ist, die durch den gestatteten Einblick in das Strafregister in
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