Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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(erste und zweite Bedingung). Darüber hinaus muss sie gemäss Absatz 2 zu mindestens einer der genannten Dimensionen persönlich Stellung nehmen (dritte Bedingung). Denn die ersten zwei Bedingungen können durch die Verwendung von Worthülsen und mittels Aussagen erfolgen, die nicht unbedingt von der gesuchstellenden Person selbst stammen. Aufgrund der persönlichen Stellungnahme soll „nachvollziehbar“ werden, dass es sich nicht um blosse Worthülsen handelt, sondern dass die gesuchstellende Person eine persönliche Grundhaltung schildert, die ihr nahe geht, die in ihrem Denken, Fühlen und Handeln verwurzelt ist und für sie von grosser persönlicher Bedeutung ist. Absatz 2 zeigt auf, in welchen Dimensionen die erforderliche Authentizität der persönlichen Erläuterungen sichtbar werden kann.
Gemäss geltendem Recht muss die Zulassungskommission während der Anhörung alle Dimensionen erfragen, um anschliessend die „Glaubhaftigkeit“ der Darlegung des Gewissenskonflikts beurteilen zu können; die gesuchstellende Person muss jedoch nicht zu allen Dimensionen Aussagen machen, die zur Glaubhaftigkeit beitragen, um zugelassen zu werden. Da im Rahmen der Verfahrensvereinfachung in der Regel das schriftliche Gesuch genügen soll, werden die Dimensionen konsequenterweise zu Optionen, welche einer gesuchstellenden Person ermöglichen, ihren Gewissenskonflikt „nachvollziehbar“ darzulegen.
Art. 16d Behandlung des Gesuchs
Die Absätze 1 und 3 entsprechen Artikel 16c der Tatbeweislösung (wobei Absatz 3 nun auch Mängel der Erläuterung anspricht).
Absatz 2: Die Vollzugsstelle für den Zivildienst soll Daten über Strafurteile zum genannten Zweck erheben können, da diese für die Gesuchsprüfung relevant sein und Aufschlüsse über die moralische Grundhaltung der gesuchstellenden Person geben können.
Art. 18 Persönliche Anhörung
Absatz 1: Die Zulassungskommission wird aufgehoben. Eine allfällige Anhörung, welche die Ausnahme bilden soll, wird durch die Vollzugsstelle durchgeführt.
Buchstabe a: Die Erläuterungen der gesuchstellenden Person sind nachvollziehbar, wenn sie den Anforderungen von Artikel 16c entsprechen, wenn sie in sich schlüssig und plausibel und frei von wesentlichen Widersprüchen sind, wenn keine Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt bestehen (das heisst wenn keine der Vollzugsstelle bekannten Tatsachen oder Umstände ihnen widersprechen; vgl. Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b) und wenn davon ausgegangen werden darf, dass sich in den Erläuterungen die gesuchstellende Person selbst äussert und ihre Erläuterungen dergestalt authentisch und nicht von Dritten übernommen worden sind. Die Praxis wird den Begriff der Nachvollziehbarkeit nötigenfalls mit weiteren Hilfskriterien handhabbar machen. Fehlt die Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen in wesentlichen Punkten, so wird die gesuchstellende Person schriftlich aufgefordert, sie innert Frist zu ergänzen (Art. 16d Abs. 3). Macht sie dies nicht oder nicht genügend, so wird sie persönlich angehört.
Buchstabe b: Die bekannten Tatsachen oder Umstände müssen geeignet sein, die geltend gemachte Begründung als nicht mehr nachvollziehbar (verständlich, logisch, schlüssig, sachlich korrekt) erscheinen zu lassen. Zweifel an der Vereinbarkeit von Tatsachen oder Umständen mit der Erläuterung können sich dabei nicht nur gestützt auf allfällige Strafregisterdaten ergeben, sondern z.B. auch mangels Plausibilität der schriftlichen Begründung selbst.
Buchstabe c: Die gesuchstellende Person kann von sich aus eine persönliche Anhörung verlangen. Damit sollen Personen, welche sich nach eigener Einschätzung besser mündlich als schriftlich ausdrücken können, nicht durch das Verfahren benachteiligt werden. Eine Anhörung findet allerdings nur dann statt, wenn das Gesuch nicht ohnehin auf Grund der in jedem Fall erforderlichen schriftlichen Begründung gutgeheissen werden kann. Der Wunsch nach einer persönlichen Anhörung entbindet allerdings die gesuchstellende Person nicht von der Pflicht, ein minimal begründetes schriftliches Gesuch einzureichen. Die Aufforderung, das Gesuch zu vervollständigen, kann sie nicht mit dem Wunsch nach einer Anhörung ganz missachten.
Absätze 2 und 3: Diese Bestimmungen sind bedeutsam vor allem für den Fall, dass eine gesuchstellende Person abgelehnt wird und so der Anhörungstag nicht als anrechenbarer Zivildiensttag gezählt wird. Falls die Anhörung im Rahmen der Rekrutierung stattfindet, gilt der entsprechende Tag als Rek-
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