Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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Absatz 1ter: Die systematische Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer erfordert eine gesetzliche Grundlage. Die Formulierung entspricht dem Revisionsentwurf von Artikel 146 Absatz 2 MG.
Absatz 1quater: Es geht um die Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage für die Speicherung von Daten, die für den Ausschluss und die Wiederzulassung gemäss Artikel 12 bzw. die Abklärung der Eignung zu bestimmten Zivildiensteinsätzen gemäss Artikel 22 Absatz 5 notwendig sind.
Art. 80a
Weil die Zulassungskommission entfällt, werden Absatz 1 Buchstaben e und f, Absatz 1bis, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2bis und der bisherige Absatz 3 hinfällig.
Der bisherige Absatz 5 kann aufgehoben werden. Denn die Pflicht, dem Bundesarchiv Vollzugsakten anzubieten, besteht bereits aufgrund von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) und bedarf deshalb keiner zusätzlichen Regelung im ZDG. Voraussichtlich wird das Bundesarchiv künftig auf die Archivierung der „substanzlosen“ Erklärungen im Rahmen der Tatbeweislösung verzichten, da diese für die historische Forschung weitgehend uninteressant sind.
Übergangsbestimmungen: Art. 83b
Hängige Gesuche werden nach neuem Recht entschieden. Benötigt wird dafür gegebenenfalls noch die Erklärung, Zivildienst „nach diesem Gesetz“ leisten zu wollen, d.h. die explizite Erklärung, sich den Spielregeln des Zivildienstgesetzes unterziehen zu wollen.
Wer bisher von der aufschiebenden Wirkung einer Gesuchseinreichung im Hinblick auf die Pflicht profitiert hat, in seine nächste Militärdienstleistung einzurücken, geniesst diesen Schutz weiter.
Änderung anderer Erlasse: Art. 365 Abs. 2 Bst. l und m StGB
Bereits heute erlaubt Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe j StGB den Zugriff der Vollzugsstelle auf Daten des Strafregisters. Die Zweckbestimmung des Datenzugriffs war jedoch nur auf Verordnungsstufe geregelt. Der Katalog der Aufgaben, die durch Daten des Strafregisters unterstützt werden, soll durch die Nennung der entsprechenden Aufgaben betreffend den Vollzug des ZDG ergänzt werden. Die für die Vollzugsstelle relevanten Zugriffszwecke sollen neu in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben l und m geregelt werden: Die in Buchstabe l genannten Ausschlussvoraussetzungen beziehen sich auf Artikel 12 ZDG. Die in Buchstabe m erwähnte Einsichtnahme in Strafregisterdaten zur Überprüfung der Eignung von zivildienstpflichtigen Personen für bestimmte Einsätze in sensiblen Bereichen (z.B. Kinderbetreuung) ist in Artikel 22 Absatz 5 ZDG vorgesehen und erfolgt aus Sicherheitsüberlegungen zum Schutz Dritter.
Art. 367 Abs. 4 StGB
Die Vollzugsstelle muss die Möglichkeit haben, in die Daten eines laufenden Strafverfahrens Einsicht zu nehmen, um die Eignung einer zivildienstleistenden Person für gewisse Einsätze abklären zu können. Entsprechend soll der Katalog der berechtigten Behörden nach Artikel 367 Absatz 4 StGB erweitert werden, wobei der Zweck, zu welchem die Vollzugsstelle ein Einsichtsrecht hat, anzugeben ist (Hinweis auf Artikel 365 Buchstabe m StGB).
Art. 21 Abs. 1 letzter Satz EOG
Das EOG benennt in Artikel 21 die Organe, die für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung zuständig sind (und in diesem Zusammenhang beispielsweise auch die neue AHV-Nummer systematisch verwenden können). Die Vollzugsorgane des Zivildienstes fehlen heute in dieser Aufzählung. Es geht darum, die Aufzählung entsprechend zu vervollständigen.
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