Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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bungsverfahrens die Rechtsöffnung für die zweite Mahnung verweigert wird. Dabei machen die Betreibungsbehörden geltend, dass die zweite Mahnung verfügt und damit mit einem Rechtsmittel versehen werden muss. Die Möglichkeit wegen einer Mahngebühr Beschwerde beim Bundesgericht – aufgrund der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV – zu erheben, erschwert das Bezugsverfahren. Nach unserer Auffassung ist ein solcher Verwaltungsaufwand zu hoch, weshalb eine Aufhebung der zweiten Mahnung vorgeschlagen wird. Im Übrigen sieht auch Artikel 165 DBG lediglich eine Mahnung vor.

Art. 34

Absatz 1: Anpassung aufgrund der Änderung von Artikel 33 (Aufhebung der bisherigen zweiten Mahnung).

Art. 39

Absätze 1 und 2: Mit dieser Neuregelung wird statuiert, dass der Wehrpflichtige allenfalls für Dienstverschiebungen entrichtete Abgaben erst rückerstattet erhält, wenn er die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat. Mit diesem Vorgehen übernimmt man für den Militärdienst die gleiche Regelung, wie sie bisher schon für den Zivildienst zur Anwendung gelangt ist. Zudem führt diese Regelung ebenfalls zur Eindämmung von Dienstverschiebungsgesuchen. Ebenso wird Artikel 12 der Armeeorganisation, wonach die Angehörigen der Mannschaft sechs (bei langer Rekrutenschule) beziehungsweise sieben (bei kurzer Rekrutenschule) Wiederholungskurse zu leisten haben, und Artikel 13 des Militärgesetzes Nachachtung verschafft. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Militärgesetzes dauert die Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft grundsätzlich bis zum Ende des Jahres, in dem sie das

30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden. Mit diesen zusätzlichen vier Jahren wird die Möglichkeit geschaffen, verschobene Wiederholungskurse nachzuholen. Die Armeeangehörigen, die diese Möglichkeit der Dienstnachholung nutzen, werden auch mit der vorgeschlagenen Neuregelung die vollständige Rückerstattung bezahlter Ersatzabgaben erreichen. Schliesslich bedeutet diese Regelung eine grosse Vereinfachung für die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe, müssen sie doch damit lediglich prüfen, ob die Gesamtdienstleistungspflicht, die nach Militär- und Zivildienstrecht klar definiert ist, erfüllt ist.

Die Änderung von Artikel 39 WPEG könnte als Verletzung der Erhebungsgrundsätze für die Ersatzabgabe angesehen werden, soweit sie die Möglichkeit der Rückerstattung für entrichtete Ersatzabgaben bei teilweiser Nachholung ausschliesst. Der Änderungsvorschlag könnte als Abgabeerhebung ohne Grundlage empfunden werden und damit im Widerspruch zu Artikel 59 Absatz 3 BV stehen. Dies trifft aber vorliegend nicht zu. Mit der bisherigen Regelung wollte der Gesetzgeber die Gleichwertigkeit zwischen persönlicher Dienstleistung und Ersatzabgabe durchsetzen. Mit der Anhäufung der bestehenden Vergünstigungen wird aber offensichtlich, dass diese Gleichwertigkeit nicht mehr gewährleistet ist und die Ersatzabgabe nicht mehr dem persönlichen Opfer einer Dienstleistung entspricht. Die vorgeschlagene Revision erlaubt nun die bisherigen Vorteile zumindest zu reduzieren; damit werden einerseits Missbrauchsmöglichkeiten abgebaut und andererseits wird versucht, wiederum eine

Gleichwertigkeit zur persönlichen Dienstleistung herzustellen. Mit der in der Verfassung verankerten Militärdienstpflicht wollten die Verfassungs- und Gesetzgeber auch eine vollständige Erfüllung der Dienstpflicht erreichen. Daraus lässt sich ableiten, dass es durchaus zulässig ist, den Rückerstattungsanspruch von der Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht abhängig zu machen. Eine solche Regelung bestand im Übrigen (wie bereits erwähnt) schon bisher für den Zivildienst.

Änderung bisherigen Rechts: Art. 24 BZG (Aufhebung)

Mit der vorgeschlagenen Aufhebung der Ermässigung nach Militär- und Zivildiensttagen muss folgerichtig auch eine Aufhebung der Ermässigung von 4% für jeden im Ersatzjahr geleisteten Schutzdiensttag einhergehen, denn auch der Schutzdienstleistende erbringt im Ersatzjahr keine persönliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 59 BV. Im Übrigen ist die Ermässigung systemwidrig, weil mit der Schutzdienstleistung die Wehrpflicht nicht erfüllt wird. Schliesslich werden mit der Aufhebung der Reduktion auch zwei Ungleichbehandlungen beseitigt: Einerseits werden Militärdienstpflichtige nach

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