Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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Artikel 12 Absatz 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20021 (BZG), die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, nicht mehr schutzdienstpflichtig, sofern sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben, und können damit keine Ermässigung der weiterhin geschuldeten Wehrpflichtersatzabgabe erwirken. Andererseits haben diejenigen Schutzdienstpflichtigen, die gemäss Artikel 18 BZG der Personalreserve zugeteilt werden, keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung und kommen ebenfalls nicht in den Genuss von Ermässigungen.

1 SR 520.1

33/41 Q:\ZIVI_A_BUND\23--RevZDG\233--RevZDG-05-07\AntragBR_2007Mai\Erläuterungen_070627_d_wer.doc