Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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3.2 Die Grundzüge der vorgeschlagenen Revision (SOLL)
3.2.1 Einleitende Bemerkungen
Auf der Basis der Motion Studer sowie aufgrund der Schlussfolgerungen des Gutachtens Tschannen (vgl. Ziffer 1.4 vorstehend) wird ein Vorgehen mit folgenden Eckwerten vorgeschlagen:
_ An der Grundanforderung des bisherigen Artikels 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) soll auch künf-
tig festgehalten werden: Nur militärdienstpflichtige Personen, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, sollen die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen Zivildienst zu leisten.
_ Deshalb verlangen beide Varianten von der gesuchstellenden Person die Begründung, dass sie
den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren kann. Die Tatbeweislösung begnügt sich jedoch mit dieser Deklaration und verzichtet auf deren Prüfung.
_ Diskutiert werden soll, ob die Gesuchsbegründung inhaltlich in irgendeiner Form überprüft wer-
den soll. Wo eine Überprüfung noch vorgesehen ist, soll diese aber deutlich einfacher ausfallen als nach heutigem Recht.
_ Es soll eine Korrekturmöglichkeit für den Fall vorgesehen werden, dass die Bestände der Armee
als Folge des vereinfachten Zulassungsverfahrens nicht mehr gedeckt werden können. Es werden diesbezüglich zwei Untervarianten vorgeschlagen: einerseits die Beibehaltung des Faktors 1,5 unter gleichzeitiger Einfügung eines neuen Artikels 8a und andererseits eine Erhöhung des Faktors auf 1,8.
Ausgehend von diesen Eckwerten werden nachfolgend zwei Varianten vorgeschlagen: eine Tatbeweislösung und eine Verfahrensvereinfachung. Bei einer reinen Tatbeweislösung soll – von der Erklärung, es lägen Gewissensgründe vor, abgesehen - vollständig auf die detaillierte Darlegung und die nachfolgende Prüfung der individuellen Beweggründe verzichtet werden. Bei der Verfahrensvereinfachung (als Variante zwischen der heutigen Prüfung der Gewissensgründe und dem vollständigen Verzicht auf eine Prüfung) wird einzig die Prüfungsintensität gelockert. Die Anforderungen an das Vorbringen eines Gewissenskonfliktes bleiben im Verhältnis zum heutigen Recht dagegen weitgehend unverändert.
Durch die Vorlage von Varianten soll im Vernehmlassungsverfahren ausgetestet werden, wie weit die Änderungsbereitschaft der begrüssten Kreise geht.
3.2.2 SOLL 1: Tatbeweislösung (Untervariante Faktor 1,5)
3.2.2.1 Begriff des Tatbeweises
Unter Tatbeweislösung wird ein Zulassungsverfahren verstanden, das die Bereitschaft, einen Zivildienst zu leisten, der deutlich länger dauert als der zu leistende Militärdienst, als ausreichenden „Beweis“ dafür gelten lässt, dass ein Gewissenskonflikt mit dem Leisten von Militärdienst vorliegt.
Eine solche Lösung verzichtet auf die Erhebung und Prüfung der Gründe, nicht aber auf die Einforderung einer Deklaration, dass es um Gewissensgründe gehe. Mit der Einforderung dieser Deklaration geht der vorliegende Vorschlag über das hinaus, was Professor Tschannen im Rahmen des bereits mehrfach erwähnten Gutachtens als Anforderung an eine reine Tatbeweislösung formuliert hat. Demgemäss könnte auf jegliche zusätzliche Zulassungsbedingung, insbesondere im Sinne einer Prüfung von Gewissensgründen, verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person erklärt, eine ver-
gleichsweise längere Dienstdauer in Kauf nehmen zu wollen.
3.2.2.2 Konkrete Ausgestaltung (Überblick)
Der Bezug zum Gewissen soll in Artikel 1 beibehalten werden. Damit wird auch weiterhin im Gesetz zum Ausdruck gebracht, dass der Zivildienst eine Lösung für diejenigen Personen darstellt, welche den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können. Dadurch wird der Charakter des Zivildienstes als Ersatzdienst betont.
Das Zulassungsgesuch muss explizit folgende Elemente enthalten, welche nicht an Vorbehalte oder Bedingungen geknüpft werden dürfen (Art. 16b ZDG):
_ die Erklärung der gesuchstellenden Person, dass sie Zivildienst zu leisten bereit ist;
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