Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 23 Seiten
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2.6 Ackerbaubeitragsverordnung (ABBV)
Art. 1 Beitragsberechtigung
Der einheitliche Anbaubeitrag für Ölsaaten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen und Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen (Abs. 1) wurde von einer grossen Mehrheit der bäuerlichen Organisationen und Kantonen begrüsst.
Die SVP, eine Mehrheit der Kantone und einige Organisationen schlugen eine Trennung des Anbaubeitrages für Zuckerrüben vor (Fr. 600.- für Zuckerrüben und zusätzlich Fr.1300.- je Hektare für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung). Der Basisbeitrag von Fr. 600.- je Hektare soll nicht an einen Verwendungszweck gebunden sein.
Swiss-Seed forderte, die Anbaubeiträge für Saatgut über die swisssem abzuwickeln.
Die SVP, einige bäuerliche Organisationen und Kantone wiesen auf die zu hoch angesetzte vereinbarte Zuckerliefermenge von 10 Tonnen (7t bei biologischem Anbau) hin, weil die durchschnittlichen Mengen an produziertem Zucker pro Hektar in einigen Kantonen unter diesen Ansätzen liegen (Abs. 2).
Die Branchenorganisationen und einige kantonale Stellen bemerkten, dass Einschränkungen zur
Qualitätssicherung von zertifiziertem Pflanz- und Saatgut festgehalten werden müssten.
Aufgrund der Stellungnahmen wurde die zwischen Zuckerrübenpflanzer und Zuckerfabriken AG vereinbarte minimale Zuckerliefermenge zur Erreichung des maximalen Anbaubeitrags neu auf 8 Tonnen je Hektare bzw. 6 Tonnen je Hektare im biologischen Anbau gesenkt. Die Anforderungen, welche Flächen mit Pflanz- und Saatgut erfüllen müssen, um beitragsberechtigt zu sein, werden neu in Art. 1 Abs. 2 geregelt.
Art. 10 Verarbeitung durch Pilot- und Demonstrationsanlagen
Die Umweltorganisationen und einige Kantone begrüssen die Kürzung des Maximalbeitrages für Ethanol, Rohöl und Biodiesel (Abs. 5). Teilweise schlugen sie sogar eine totale Streichung des Beitrages vor. Andere Kantone setzten sich dagegen für die Beibehaltung eines Maximalbeitrags von Fr. 200.- ein. Der SBV und weitere bäuerliche Organisationen verlangen eine paritätische Behandlung der unterschiedlichen Energieträger. Einige Branchenorganisationen setzten sich dafür ein, dass NWR Verarbeiter ohne Anerkennung als P- und D-Anlage ebenfalls zu 50% beitragsberechtigt sind.
Um unterschiedliche Energieträger paritätisch zu Behandeln wurde der maximale Beitrag für aus Biomasse produzierter Energie (für andere Energieträger als Ethanol, Rohöl oder Biodiesel) auf 17 Rp. pro Kilowattstunde festgesetzt.
2.7 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Die Änderungen werden grundsätzlich begrüsst. Teilweise wird gefordert, in der TVD auch die Nutzungsrichtung der Tiere zu erfassen. Zu den einzelnen Artikeln gingen folgende Stellungnahmen ein:
Gemeinschaftsweidebetriebe (Art. 8)
Es gibt einzelne Forderungen, Bst. d nicht zu streichen oder vor einer Streichung die Auswirkungen detailliert aufzuzeigen. Die Forderungen werden berücksichtigt, in dem Bst. d nicht gestrichen sondern mit Personengesellschaften ergänzt wird. Dies entspricht der heutigen Anwendung im Vollzug.
10/23 Referenz/Aktenzeichen: 2008-02-20/128 / tha