Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 23 Seiten
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die VEAGOG (SR 916.121.10) anstatt in die AEV integriert wird.
- SVP und einige bäuerliche Organisationen verlangen, dass nach der Kündigung der Leistungs-
vereinbarung die verbleibenden finanziellen Mittel für die Verwertungsmassnahmen den Branchenorganisationen überlassen werden.
- Ein Grossverteiler schlägt vor, die Finanzmittel der Verwertungsmassnahmen gezielt den Kartof-
felproduzenten in Form von einer Direktzahlung zukommen zu lassen.
Aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen konnten diese Forderungen nicht berücksichtigt werden.
2.12 Zuckerverordnung
Die Aufhebung der Zuckerverordnung wurde von den bäuerlichen Organisationen und Kantonen ohne Gegenvorschläge zur Kenntnis genommen.
2.13 Obst- und Gemüseverordnung
- Die Abschaffung der Exportbeiträge ist meistens ohne Kommentar geblieben.
- Die Erweiterung der Produktepalette für Beiträge an die Verwertung von Kern- und Steinobst im
Bereich veredelter Obstprodukte (Art. 4a) haben in der Anhörung eine breite Zustimmung gefunden.
- Die Reduktion der Marktreserve (Art. 4) wird einstimmig als zu stark beurteilt und ihre negative
Auswirkung auf die Erhaltung des Feldobstbaus dargelegt. Der SOV und etliche andere Stellung nehmenden Organisationen forderten den Satz auf 45 Prozent anzuheben. Der Satz wurde auf 40 Prozent festgelegt.
2.14 Futtermittel-Verordnung
Die Anhörung zum zweiten Verordnungspaket widerspiegelt die Besorgnis der Futtermittelbranche und der verschiedenen landwirtschaftlichen Organisationen hinsichtlich der möglichen Verunreinigung von Ausgangsprodukten durch gentechnisch veränderte Organismen, die mit Artikel 21b Absatz 1 nicht abgedeckt sind.
Darauf wurde mit der Ergänzung von Artikel 21b um den Absatz 2 reagiert. Dieser ermöglicht je nach Fall das Inverkehrbringen von Ausgangsprodukten, die unbeabsichtigt Spuren gentechnisch veränderter Organismen aufweisen und keine der Bedingungen in Absatz 1 erfüllen. Diese Sondergenehmigung wird nur gewährt, wenn der Anteil der Verunreinigung höchstens 0,5 Prozent beträgt, wenn der GVO in den USA oder Kanada zugelassen ist (die Zulassungssysteme in diesen Ländern sind mit dem unsrigen vergleichbar), wenn geeignete Nachweismethoden und Referenzmaterialien verfügbar sind, und wenn der Gesuchsteller eine Verunreinigung von Lebensmitteln ausschliessen kann. Mithilfe dieser Bestimmung können allfällige Probleme, die durch solche Verunreinigungen entstanden sind, punktuell gelöst werden.
Verschiedene Stellungnahmen weisen zudem auf die Notwendigkeit hin, das Gesetz dahingehend anzupassen, dass Ausgangsprodukte, die keine Gefahr für Nahrungsmittel darstellen, nicht vernichtet werden müssen.
2.15 Futtermittelbuchverordnung (EVD)
Die Verwendung der Begriffe «andere Arzneimittel» und «Wachstumsförderer» wurde drei Mal bedauert. Als Reaktion darauf wurden die Verweise auf diese Produkte angepasst – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie alle in der Liste der Zusatzstoffe in Anhang 2 Teil 3 Kategorie 4 Funktionsgruppe d aufgeführt sind, die aus der EU-Gesetzgebung übernommen wurde.
13/23 Referenz/Aktenzeichen: 2008-02-20/128 / tha