Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 23 Seiten
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vielen Kreisen kaum förderlich, wenn die Ökobeiträge zur Finanzierung höherer Tierbeiträge reduziert würden.
BTS (Art. 60)
Einige bäuerliche Organisationen und Kantone fordern die Einführung eines speziellen Programms BTS-plus oder BTS-Laufhof (anstelle einer Differenzierung des RAUS-Programms).
Auf Grund der Resultate der Anhörung zur Ethobeitragsverordnung (1. Paket) wird auf die Einführung eines RAUS-Laufhof-Programms verzichtet. Ein anderer Name (BTS-plus oder BTS-Laufhof-
Programm) ändert an diesem Entscheid nichts.
RAUS (Art. 61)
Ein Teil der bäuerlichen Organisationen und der Parteien fordern, dass RAUS-Laufhof oder ein ähnliches Programm eingeführt werden soll.
Kantone und die Umwelt- und Tierschutzkreise begrüssen den Entscheid, RAUS-Laufhof zu streichen. Bäuerliche Organisationen und ein Teil der Kantone und Parteien fordern die Beibehaltung von nur 3 Tagen Auslauf für Schweine.
Auf die Einführung eines RAUS-Laufhof-Programms wird aufgrund der Resultate der Anhörung zur Ethobeitragsverordnung verzichtet. Die meisten Zuchtsauenhalter, die sich am RAUS-Programm beteiligen, gewähren ihren Tieren bereits heute eine tägliche Auslaufmöglichkeit. Zudem werden die RAUS-Beiträge für nicht säugende Zuchtsauen stark erhöht. Deshalb wird der Forderung zur Beibehaltung der alten Regelung nicht Rechnung getragen.
Beiträge BTS und RAUS (Art. 62)
Die BTS-Beiträge sollen auch für Pferde unter 3 Jahren bezahlt werden. Ausserdem fordern die bäuerlichen Kreise einen RAUS-Beitrag für nicht säugende Zuchtsauen von 360 Fr./GVE. Zusammen mit einem Teil der Kantone wollen sie einen GVE Faktor für Mutterkühe von 1.0 für die BTS- und RAUS-Beiträge. Die Umwelt- und Tierschutzkreise fordern einen Beitrag von 350 Fr./GVE bei RAUS und BTS.
Für Pferde unter 3 Jahren werden keine BTS-Beiträge ausbezahlt, da die Anforderungen gemäss Tierschutzverordnung den BTS-Vorschriften entsprechen und damit über BTS-Beiträge keine zusätzliche Leistung abgegolten werden könnte. Für die nicht säugenden Zuchtsauen wird den Forderungen aus der Branche mit dem Beitragsansatz von 360 Fr./GVE Rechnung getragen. Eine generell Erhöhung auf 350 Fr./GVE für alle Kategorien wird jedoch abgelehnt. Auch die Erhöhung des GVE-Faktors für Mutterkühe in Bezug auf Ethobeiträge wird abgelehnt. Die Erhöhung des Beitragsansatzes bei den RGVE-Beiträgen deckt die finanzielle Wirkung der Forderung im selben Masse ab.
Beitrag und Abrechnung (Art. 67)
Einige Kantone fordern eine Ergänzung, dass die heute geltende Regelung, dass bei Betriebsaufgaben die Verteilung der Direktzahlungen privatrechtlich zu regeln sei, in der Verordnung verankert werden soll.
Die Direktzahlungsverordnung enthält das Stichtagsprinzip. Wer am Stichtag Bewirtschafter oder Bewirtschafterin ist, erhält die Direktzahlungen. Eine allfällig Aufteilung ist ein privatrechtliche Angelegenheit, die nicht in die Verordnung aufgenommen werden muss.
8/23 Referenz/Aktenzeichen: 2008-02-20/128 / tha