Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 23 Seiten

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Kürzung und Verweigerung der Beiträge (Art. 70)

Es soll keine Doppelbestrafung geben bei Sanktionierung von Übertretungen der Meldepflicht beim Tierverkehr (Busse plus Kürzung der Direktzahlungen).

Einige bäuerliche Organisationen fordern bei fehlerhafter Tiergeschichte, anstelle der vollständigen Streichung des Tieres eine Sanktionierung vorzusehen. Ausserdem soll die Kürzungsrichtlinie bei Spezialkulturen und dem Weinbau überprüft werden.

Die Sanktionierung bei Falschdeklarationen im Tierverkehr soll sich am Vollzug der Tierschutzvorschriften orientieren. Die Meldungen bilden neu die Basis zur Berechnung der Direktzahlungen, weshalb nicht auf eine Sanktionsmöglichkeit verzichtet werden kann. Hingegen wurde dem Anliegen Rechnung getragen, ein Tier mit unvollständiger Tiergeschichte nicht vollständig auszuschliessen. Die Tiere werden mit allen Tagen berücksichtigt, an denen eine eindeutige Standortzuordnung möglich ist.

Äusserungen / Anregungen zu Bereichen, die nicht Gegenstand der Anhörung waren

Zu folgenden Bestimmungen sind Stellungnahmen eingegangen:

- Ausbildungsanforderung (Art. 2): Der Artikel ist überflüssig und soll bei der nächsten Änderung des LwG überprüft werden.

- Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen (Art. 7): Reduktion des minimalen Anteils an ökologischen Ausgleichsflächen im Talgebiet auf 5%.

- Technische Regeln (ÖLN, Art. 14): Möglichkeit zur Anerkennung gleichwertiger Regeln durch das BLW wieder einführen.

- Erforderlicher Mindest-Arbeitsbedarf (Art. 18): Ein Teil der bäuerlichen Organisationen, der Kantone und der Parteien fordern eine Erhöhung des minimalen Arbeitsbedarfs von 0.25 auf 0.4, vorab in der Talzone. Ein anderer Teil der bäuerlichen Organisationen, der Kantone und vor allem die Umwelt- und Tierschutzkreise fordern eine Beibehaltung der 0.25 SAK.

- Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Einkommens und Vermögens (Art. 22 und 23): Erhöhung der Limiten und der Abzüge.

- Höhe der Hangbeiträge (Art. 35 und 36): Erhöhung der Beiträge und zusätzliche Kategorie für Steillagen über 50%.

- Hangbeiträge für Rebflächen/Beitragsberechtigung/Höhe der Beiträge (Art. 37 und 38): Aufhebung bzw. Anpassung von einzelnen Limiten, Einführung einer neuen Neigungskategorie, Einführung von Beiträgen für Terrassenlagen ohne Trockensteinmauern (vignobles en

banquettes).

- Beiträge für extensiv genutzte Wiesen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Streuflächen (Art. 49): Die Beiträge sollen reduziert werden.

- Extensobeiträge (Art. 56): Beitrag streichen.

- Bio-Beiträge (Art. 58): Beiträge für die übrige LN auf 300 Fr./ha erhöhen.

- Kontrollen (Art. 66): Das Inspektionsjahr soll auf das Kalenderjahr gelegt und in der VKIL geregelt werden.

Bei diesen Punkten wird einzig der Forderung nach einer Erhöhung der Abzüge bei der Einkommens- und Vermögenslimite teilweise Rechnung getragen. Die Abzugsmöglichkeit für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen wird moderat erhöht. Zudem wird der Abzug je Standardarbeitskraft bei der Vermögenslimite leicht angehoben. Auf die übrigen Punkte wird nicht eingetreten, da diese nicht ohne spezifische Anhörung umgesetzt werden können. Insbesondere wäre es zudem der Akzeptanz der Direktzahlungen in vielen Kreisen kaum förderlich, wenn die Ökobeiträge zur Finanzierung höherer Tierbeiträge reduziert würden.

9/23 Referenz/Aktenzeichen: 2008-02-20/128 / tha