Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 23 Seiten

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Ackerfläche (Art. 18)

Der vorgeschlagene Einbezug der Säume in die offene Ackerfläche wird unterstützt. Einzelne Organisationen fordern, auch Flächen mit Futterpflanzen zur Saatgutproduktion zumindest teilweise in die offene Ackerfläche aufzunehmen.

Anhang (Tierkategorien und GVE-Faktoren)

- Die Änderungen werden im Grundsatz unterstützt.

- Ein Teil der bäuerliche Organisationen und der Kantone fordern, den GVE Faktor für Mutter- und

Ammenkühe von 0.8 auf 1.0 GVE pro Kuh zu erhöhen, und die Verluste der Ethobeiträge für Tiere über 4 Monate in Folge der neuen Tierkategorien durch geeignete Massnahmen zu korrigieren.

- Ausserdem gibt es verschiedene Forderungen, einzelne GVE Faktoren zu erhöhen und die GVE

Faktoren bei der nächsten Revision des Gewässerschutzgesetztes auch dort anzupassen.

Auf die verschiedenen Anpassungsforderungen wird nicht eingetreten, da diese entweder höhere Kosten verursachen oder eine Umverteilung der Mittel bewirken würde. Die GVE Faktoren werden gemäss Anhörungsunterlagen festgesetzt.

2.8 Agrareinfuhrverordnung (AEV)

Die Übernahme der Einfuhrbestimmungen in die AEV wird allgemein begrüsst. Einige Organisationen fordern, dass die Bestimmungen der Kartoffelverordnung in die VEAGOG und nicht in die AEV übernommen werden. Dies widerspricht der Absicht des BLW, die Produktverordnungen, die nur noch Einfuhrbestimmungen enthalten, aufzuheben und die Bestimmungen in die AEV zu überführen. Da dies in Zukunft auch die VEAGOG betreffen könnte, macht dieser Vorschlag keinen Sinn und wird deshalb nicht umgesetzt.

Der Vorschlag, im Teilzollkontingent (T-K) „andere Milchprodukte“ nur noch Produkte zur menschlichen Ernährung zuzulassen, hat ebenfalls zu einigen negativen Stellungnahmen geführt. Da das T-K massiv überbeansprucht ist und die Bestimmungen des HS und der WTO verbindlich sind, muss auf einer Beschränkung auf Produkte zur menschlichen Ernährung beharrt werden. Zudem ist anzumerken, dass dies lediglich Futtermittelimporte von weniger als 30 Tonnen einer einzigen Firma betrifft.

Wie in der Botschaft zur AP 2011 vorgeschlagen, wird die 25-kg-Packungsregel für Butter beibehalten. Damit soll gewährleistet werden, dass ausländische Butter mit inländischer Butter gemischt wird. Von einigen Organisationen wird die Ausweitung dieser Regel auf ‚Ghee’ verlangt. Dies würde jedoch einem Importverbot gleichkommen, da ‚Ghee’ grundsätzlich in kleineren Mengen konfektioniert wird, wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben. Der Vorschlag auf Ausweitung der Regel auf ‚Ghee’ wird deshalb abgelehnt.

Die ursprünglich vorgeschlagene Menge für das T-K Butter von 500 Tonnen in zwei Tranchen (erste Tranche ab 1. Januar von 100 Tonnen, zweite Tranche ab 1. Juli von 400 Tonnen) wurde in der Anhörung allgemein als zu hoch empfunden. Fünf Kantone, zwei Parteien, 24 landwirtschaftliche und zwei nicht landwirtschaftliche Organisationen sprachen sich für eine Beschränkung auf eine Tranche und eine Menge von 100 Tonnen aus. Zusätzliche T-K-Mengen sollen nur für die Abdeckung ausgewiesener Bedarfslücken freigegeben werden. Demzufolge wird die Basismenge des T-K mit 100 Tonnen tiefer festgelegt, als ursprünglich vorgeschlagen. Es besteht die Option einer oder mehrerer Erhöhungen, sofern die Marktlage dies erfordert.

Landwirtschaftliche Verbände, verschiedene Kantone sowie Organisationen der vor- und nachgelagerten Stufe haben sich betreffend Flexibilisierung der Grenzbelastung bei Brotgetreide für den Vorschlag der Branche ausgesprochen. Allerdings haben Detailhändler den Vorschlag BLW als zielführend bezeichnet, insbesondere die vorgeschlagenen Regelungen im Bereich Rohstoffe hat ein Akteur

11/23 Referenz/Aktenzeichen: 2008-02-20/128 / tha