Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 23 Seiten

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2.16 Milchkontingentierungsverordnung

Die Stellungnahmen zur Aufhebung der Milchkontingentierungsverordnung sind im folgenden Abschnitt zur Totalrevision der Milchpreisstützungsverordnung zusammengefasst.

2.17 Milchpreisstützungsverordnung

Die Wichtigkeit einer Weiterführung der Meldepflicht im Milchbereich und die Zusammenführung der Bestimmungen aus der MKV und der VAMK in eine Verordnung wird von einer breiten Mehrheit hervorgehoben. Es wird betont, dass eine optimale Marktbeobachtung im neuen Milchmarkt auch nach dem Wegfall der Milchkontingentierung eine zentrale Rolle spielt.

Der Kanton Bern sowie der SAV und die CasAlp verlangen, dass die Direktvermarkter von der Meldepflicht ausgenommen werden. Weil dies auf Gesetzesstufe festgelegt ist, konnte dieses Anliegen nicht berücksichtigt werden (LwG Art. 43, Abs. 2).

Die grosse Mehrheit der Stellungnehmenden möchte, dass die Administrationsstelle die erfassten Daten aufarbeitet und veröffentlicht und dies in der Verordnung beim Leistungsauftrag verankert bleibt. Das BLW ist daran, im Rahmen verschiedene Projekte eine Informationsplattform für sämtliche Agrardaten aufzubauen. Deshalb soll in Zukunft die Auswertung von Milchdaten und ihre Publikation über diese Plattform laufen.

Der Kanton Glarus, die FROMARTE und die Interprofession Gruyère wünschen eine genauere und angepasstere Definition betreffend den beitragsberechtigten Produkten für die Verkäsungszulage. Das Anliegen ist an sich berücksichtigt worden, weil die Definition mit der Abstüzung auf die entsprechende Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft präzise genug ist.

2.18 Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

Umstritten war primär der ursprüngliche Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Verordnungsentwurfes vom 21. Januar 2008, der Beitragszahlungen an die Bedingung knüpfte, dass die eingesammelte Wolle im Inland neu mindestens sortiert und gewaschen werden müsse. Während die Kantone der Deutschschweiz es als sinnvoll erachteten, dass neben der Sammlung und Sortierung der Wolle ein zusätzlicher Verarbeitungsschritt in der Schweiz erfolgen solle, lehnten dies die welschen Kantone und die Mehrheit der interessierten Organisationen ab. Die meisten Organisationen anerkannten zwar, dass in Grabs (SG) bereits eine Anlage zum Waschen von jährlich ca. 50 Tonnen Schafwolle bestehe und dass in Strengelbach (AG) eine Wollwaschanlage mit einer deutlich höheren Kapazität im Aufbau sei, trotzdem befürchteten sie negative Auswirkungen für die Wollverwertung in der Schweiz. Insbesondere gingen die Befürchtungen dahin, dass zur Zeit in der Schweiz (noch) kein genügend grosser Markt bestehen würde um die jährlich im Inland anfallende Wollmenge zu verarbeiten und in der Schweiz abzusetzen. Daher seien Exporte auf den Weltmarkt notwendig. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die Schweiz ein Hochlohnland sei und strenge Gewässerschutzvorschriften kenne, die ein kostengünstiges Waschen der Wolle behindern würden. Zudem hätten die im Wollhandel tätigen Firmen seit Jahrzehnten für Inlandwolle im Schweiss (sortiert, ungewaschen) einen Kundenkreis aufgebaut, der auch weiterhin ungewaschene Wolle verlange. Der Käufer entscheide zudem, welche Qualität und Sortierung er kaufe und wohin er die Wolle zur Weiterverarbeitung schicken wolle. Mit der Auflage, die eingesammelte Wolle zu waschen, werde der Absatz und Handel erschwert und stark eingeschränkt.

Um den geäusserten Bedenken Rechnung zu tragen wurde die Verordnung so angepasst, dass Beiträge für die Verwertung der inländischen Schafwolle ausgerichtet werden, wenn die eingesammelte Wolle im Inland mindestens sortiert, gewaschen und zur Weiterverarbeitung zu Endprodukten abgegeben wird. Das Waschen der Wolle kann zusätzlich auch durch beauftragte Dritte im Ausland erfolgen.

Die Mehrheit der Kantone verlangte, dass für die Beitragsgewährung an innovative Projekte neben der

14/23 Referenz/Aktenzeichen: 2008-02-20/128 / tha