Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 23 Seiten
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der EG ebenfalls abgelehnt im Rahmen dieser Verordnungsänderung. Der Antrag ist aber beim BLW in Abklärung.
Anhang 4 Länderliste
Zu diesen Änderungen wurden nur zustimmende Voten geäussert.
Anhang 5 Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung
- Bio Suisse, Demeter, die Bärner Bio Bure sowie der MGB befürworten den Vorschlag des BLW,
die Position 13 Geflügel mit einer neuen Ziffer 10 zu ergänzen, und damit auch in der Schweiz die Produktion von Bio-Mistkratzerli zu ermöglichen.
- Das Aviforum schlägt vor, die Formulierung direkt aus der EU-VO zu übernehmen. Diese Formu-
lierung ist aber sehr schwammig und stellt nicht sicher, dass die Tiere tatsächlich ins Freiland gelangen. Deshalb lehnen wir diesen Antrag ab.
- Der Schweizer Tierschutz STS bemängelt, dass mit den Coquelets gar keine Freilandhaltung
betrieben werden könne, und beantragt, dass das BLW Abstand nehme von dieser ausländischen "Bioidee". Sie würden sich gezwungen sehen, die Konsumenten über Coquelets mit der Auszeichnung "Bio" oder "Bio-Knospe" aufzuklären. Aus unserer Sicht handelt es sich bei der Haltung des STS um eine Fehlinterpretation.
- Der SBV, der St. Gallische sowie der Thurgauer Bauernverband, die Associazione agricoltura
biologica della Svizzera Italiana, der Schweizerische Ziegenzuchtverband sowie der Schweizerische landwirtschaftliche Treuhänderverband schlagen eine Formulierung vor, welche erlaubt, Artikel 15 Absatz 1 der Bio-Verordnung nicht einzuhalten. Die EVD-Verordnung kann aber nicht einen Artikel der Bundesratsverordnung ausser Kraft setzen. Deshalb wird dieser Antrag abgelehnt.
17/23 Referenz/Aktenzeichen: 2008-02-20/128 / tha