Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 23 Seiten

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Bundesratsbeschluss vom 14.11.2007 aufgenommen.

Die sozialdemokratische Partei der Schweiz forderte eine Freigabe statistischer, anonymisierter Daten für Forschungszwecke und für die agrarpolitische Diskussion.

Dieses Anliegen ist zur Hälfte bereits erfüllt. Hochschulen (ETH Universitäten, Fachhochschulen) können umfangreiche Daten für Forschungszwecke bereits beziehen. Dem Anliegen der Veröffentlichung der Agrardaten wird insofern entsprochen werden, als eine Auswertungsplattform für Agrardaten mit Standardauswertungen und individuellen Abfragemöglichkeiten realisiert werden soll.

Betreffend Anhängen 2 und 3 wurde eine Unterscheidung der aktuell identischen Titel eingebracht. Weiter wurde häufig auf die nötige Aufnahme des Ökoelements „Saum auf Ackerland“ sowie der „Angaben betreffend Flächen und Beitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung als auch auf die Streichung des Elements „unbefestigte natürliche Wege“ hingewiesen.In Anhang 2 Nummer I wurde verschiedentlich die Weitergabe der Milchlieferantennummer und in Nummer XVII die Streichung der Datenbezugsberechtigung des Ölpflanzenbeitrags für Kontrollorganisationen beantragt.

Die Anliegen betreffend den Anhängen 2 und 3 wurden bis auf die Weitergabe der Milchlieferantennummer berücksichtigt. Diese Nummer wird nicht mehr gepflegt und aktualisiert. Daher macht eine Weitergabe keinen Sinn.

2.21 Verordnung über die biologische Landwirtschaft (EVD)

Die Anhörung zu dieser EVD-Verordnung fand parallel zur Anhörung des 2. Verordnungspaketes statt.

Anhang 1 zugelassene Pflanzenschutzmittel

Die Neuzulassung von Kaliumbicarbonat und Tonerdepräparaten für den Pflanzenschutz wird von allen Seiten begrüsst. Die Änderung der Terminologie von Weinbau zu Rebbau in der deutschen Version veranlasst das Kantonale Laboratorium TG sowie der Kanton Tessin zu der Bemerkung, dass in der biologischen Landwirtschaft eine Bekämpfung der Pilzkrankheiten ohne Kupferpräparate das Ziel ist. Dies ist zwar zutreffend, jedoch fehlen heute Alternativen zum Kupfereinsatz im Biolandbau, und da es sich bei dieser Verordnungsänderung nur um eine Korrektur der deutschen Fassung handelt, besteht keine Notwendigkeit, auf diese Bemerkung einzugehen.

Anhang 3 Zugelassene Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe

Das FiBL, die Bio-Suisse, der SBV, einzelne Kantonschemiker (Urkantone, Tessin, Zug) und der Kanton Tessin unterstützen den Vorschlag des BLW, Natriumnitrit und Kaliumnitrat nur noch bis 2010 zuzulassen; beide Stoffe sollten mittelfristig aus der Bioproduktion ausgeschlossen werden. Der MGB erachtet ein künftiges Verbot jedoch als problematisch. In der Zwischenzeit wurde in der EG die diskutierte Übergangsfrist bis 2010 wieder fallen gelassen. Das FiBL macht den Vorschlag, für eine zuverlässige antimikrobielle Wirkung den Richtwert von gegenwärtig 80 mg/kg auf 100 mg/kg heraufzusetzen. Dieser Antrag wird aus Gründen der Äquivalenz mit der EG abgelehnt.

Die Zulassung der Verarbeitungshilfsstoffe Schwefelsäure, Salzsäure, Ammoniumhydroxid, Wasserstoffperoxid, Cellulose, Kieselgur und Perlit zur Herstellung von biologischer Gelatine wird von mehreren Kantonschemikern (Thurgau, Urkantone, Tessin, Zug) abgelehnt. Das FiBL, die Bio-Suisse und der SBV befürworten die Änderungsvorschläge. Um für den Schweizer Markt gleiche Rechte gelten zu lassen wie für die EG, wird der Antrag auf Streichen abgelehnt.

Emmi beantragt die Zulassung der Zusatzstoffe E 170 Calciumcarbonat für Bio-Fondue, E 330 Zitronensäure für Bio-Fondue und E 500 für Schmelzkäse. Der Antrag für Calciumcarbonat wird angenommen, da es sich dabei um eine Berichtigung und nachträgliche Anpassung an die EG-Bio-

Verordnung handelt. Die anderen beiden Anträge werden aus Gründen der Äquivalenz mit der EG abgelehnt. Im Bereich der Verarbeitungshilfsstoffe beantragt Emmi die Zulassung von Zitronensäure für die Herstellung von Frischkäse (Mozzarella). Dieser Antrag wird aus Gründen der Äquivalenz mit

16/23 Referenz/Aktenzeichen: 2008-02-20/128 / tha