Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 23 Seiten

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Ökologie auch die Wirtschaftlichkeit miteinbezogen werden solle. Die Mehrheit der Kantone verlangte zusätzlich, dass der Bund prüfe, ob der Zeithorizont von drei Jahren für die Unterstützung von innovativen Projekten ausreichend sei. Im Gegenzug zu einer allfälligen Verlängerung der Unterstützungsdauer sei zu prüfen, ob der relativ hohe Unterstützungsanteil von 80 Prozent der anrechenbaren Kosten reduziert werden solle.

Dieser Forderung der Kantone wurde insofern Rechnung getragen, dass die innovativen Projekte zur Verwertung der Wolle im Inland neben ökologisch neu auch wirtschaftlich sinnvoll sein müssen. Die Wirtschaftlichkeit wird vom Gesuchsteller respektive von der Gesuchstellerin bei der Projekteingabe mit einem Businessplan zu belegen sein. Auf eine Reduzierung des vorgeschlagenen Unterstützungssatzes von 80 Prozent wurde verzichtet, weil dies dem gleichen Prozentsatz entspricht, der für die Unterstützung von Ressourcenprojekte nach Art. 77b des Landwirtschaftsgesetzes (Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen) besteht.

2.19 TVD-Verordnung

Die Verwendung der Daten aus der Tierverkehr-Datenbank zur Berechnung der rindviehbezogenen Direktzahlung wird breit unterstützt, auch wenn einige Kantone gewissen Bedenken über die Datenqualität äussern. Mehrere Kantone möchten eine Datenlieferung durch den Betreiber der Tierverkehr-Datenbank bis am 15. Juni erhalten, so dass sie die Akontozahlungen ausführen können. Parallel wird von einer grossen Mehrheit gewünscht, dass die Frist zur Bereinigung der Daten von 10 auf 20 Tage verlängert wird. Beide Anliegen konnten berücksichtigt werden, was dazu führt, dass die Akontozahlungen auf die unbereinigten Daten zu erfolgen haben. In Folge der Rückmeldung des Betreibers der Tierverkehr-Datenbank ist die Meldung der Nutzungsart der Muttertiere so angepasst worden, dass diese Information primär auf der Tierhaltung gespeichert wird. Die Nutzungsart der einzelnen Tiere wird aus der entsprechenden Information zur Tierhaltung übernommen, wobei eine Mutation durch den Tierhalter jederzeit möglich ist.

Die Möglichkeit, für den Tierhalter einen Auftrag zur Erledigung seiner Geschäfte rund um die Tierverkehr-Datenbank an eine Drittperson zu delegieren, wurde breit unterstützt. Die Erhebung von Datenbezugsgebühren bei gewerblicher Auftragsausübung wurde kritisiert, weil sie zu Folgekosten für den Tierhalter führt. Auf solche Datenbezugsgebühren kann der Bund aus finanziellen Gründen aber nicht verzichten: jährlich eine Viertelmillion Franken stehen auf dem Spiel. Die freie Grenze soll aber von 3 auf 5 Aufträge erhöht werden; ab 6 Aufträgen werden Datenbezugsgebühren erhoben. Aus Kostengründen soll die Umsetzung der Verwaltung durch Drittpersonen zurückgestellt und mit der Gesamterneuerung der TVD (voraussichtlicher Termin Mitte/Ende 2010) realisiert werden.

2.20 Landwirtschaftliche Datenverordnung

Insgesamt sind knapp 30 Stellungnahmen von kantonalen Stellen, Organisationen, Verbänden und Parteien eingegangen.

Die allgemeinen Bemerkungen enthielten einerseits die Unterstützung des Entwurfs und andrerseits den Wunsch einer Überarbeitung der Anhänge 2 und 3 bezüglich Umfang und/oder Strukturierung. Diesem Anliegen wird im aktuellen Zeitpunkt nicht entsprochen. In einer späteren, grundlegenden Überarbeitung wird diese Forderung miteinbezogen werden.

Der Kanton Tessin forderte den Aufbau eines zentral betriebenen Informationssystems. Entgegen dieser Forderung war der Variantenentscheid im Programm ASA2011 für eine dezentrale Variante bereits gefällt worden.

Voten zu Artikel 15 enthielten die Forderung zur erweiterten Datensichtung auf dem Bundessystem bzw. der Datenbekanntgabe, insbesondere zu Kontrollzwecken an die Kantone und die Kontrollorganisationen.

Entsprechende Regelungen (gültig ab 1.1.2009) wurden bereits in die letzte Verordnungsänderung mit

15/23 Referenz/Aktenzeichen: 2008-02-20/128 / tha