Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 28 Seiten
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ausländische Produzenten würden ihre Preise der Kaufkraft der Schweizerbevölkerung gezielt anpassen und somit dank höheren Preisen von grösseren Margen profitieren. Für die Schweizer Volkswirtschaft erwachse dadurch kein Mehrwert. Die nationale Erschöpfung schmälere die Wettbewerbsfähigkeit des Werkplatzes Schweiz und wichtiger Binnenbranchen wie dem Detailhandel, der Gastronomie und der Hotellerie.
- Das Eigentumsrecht schütze den Patentinhaber vor Fälschungen und Nachahmungen und be-
kämpfe damit die Piraterie im Inland wie im Ausland. Der Schutz vor Nachahmung sei von einem Systemwechsel nicht betroffen. Unabhängig vom System der Erschöpfung sei es einem Konkurrenten verboten, das patentgeschützte Produkt zu kopieren und auf den Markt zu bringen. Patentinhaber könnten deshalb bei einem Systemwechsel weiterhin einen angemessenen Preis für die erbrachte Innovationsleistung verlangen. Die Aufhebung des Verbotes beschränke nur die
Möglichkeit der länderspezifischen Preisdifferenzierung und löse dementsprechend Anpassungen der internationalen Preissetzungsstrategien aus. Die Innovationsprämie werde anders auf die verschiedenen Märkte verteilt. Durch die internationale Erschöpfung werde der Innovationsschutz nicht tangiert, weil der Patentschutz nicht in Frage gestellt werde.
- Unbestritten sei, dass die Preisunterschiede zum Ausland eine Folge sowohl von Handelshem-
mnissen tarifärer (Zölle, Agrarschutz) wie nicht-tarifärer Art seien. Die preistreibende Wirkung der zahlreichen, oft wenig transparenten Faktoren lasse sich allerdings nicht in Einzeleffekte aufgliedern und gezielt bzw. als Einzeleffekt punktuell abbauen. Das positive Bestreben des Bundesrates zum Abbau der Hochpreisinsel verspreche nur dann Erfolg, wenn alle Effekte simultan angegangen und für alle relevanten Branchen zu einer Verbesserung führen würden.
- Erhebliche Preisunterschiede seien bei den relativ patentintensiven Büromaschinen, Radio- und
Fernsehapparaten sowie Küchen- und Haushaltgeräten (Einbaumaschinen für die Küche, Waschmaschinen und dergleichen) sowie im Bereich von Fahrzeugzubehör und -ersatzteilen feststellbar. Im Vergleich zu Privathaushalten würden diese Produkte in einzelnen Branchen (z.B. der
Hotellerie und der Wohnbranche) nicht einzeln, sondern in grösseren Mengen gekauft. Preisreduktionen hätte daher für diese Branchen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung.
- Die Zulassung von Parallelimporten begünstige nicht bloss den Parallelimporteur. Dieser habe
nämlich alles Interesse daran, die entsprechenden Renten an seine Abnehmer weiterzugeben. Gebe er sie nicht weiter, rufe dies entsprechend der Logik funktionierender Märkte unweigerlich andere Händler auf den Plan, welche dies an seiner Stelle tun würden.
- Die Konfliktregelungen im Patentrecht (Art. 9a PatG) und im Kartellrecht würden in ihrer Wirkung
überschätzt. Beide Korrektive verfolgten einen einzelfallbezogenen Ansatz. Das patentrechtliche Korrektiv werfe im Einzelfall grosse Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Die Unsicherheit darüber könne den Parallelimporteur davon abhalten, entsprechende Waren zu importieren. Er riskiere erhebliche Sanktionen. Das kartellrechtliche Korrektiv erfordere eine systematische Analyse der Eingreifkriterien im Einzelfall und eröffne daher dem Parallelimporteur den Parallelhandel erst nach langwierigen Verfahren. Unternehmen scheuten aus verständlichen Gründen Prozesse mit ihrem hohen Kostenrisiko und ungewissen Ausgang. Es ist daher fraglich, ob die Korrektive die ihnen zugedachte präventive Wirkung erzielten.
- Die Attraktivität des Forschungs- und Entwicklungsstandorts hänge von anderen Faktoren ab, als
vom System der Erschöpfung. Auf dem Schweizer Markt erwirtschafteten Unternehmen nur einen sehr geringen Anteil vom weltweiten Absatz. Eine geringere Marge in der Schweiz beeinträchtige daher den Innovationsgrad der Unternehmen nicht. Ein Abwandern von Unternehmen wegen eines Systemwechsels sei nicht plausibel, da die internationale Erschöpfung auch für ausländische Patentinhaber gelte.
- Es sei nicht einzusehen, weshalb Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten die Preise aus-
ländischer Konsumentinnen und Konsumenten subventionieren sollten, zumal ein grosser Teil der überzahlten Produkte von ausländischen Herstellern stamme.
- In vielen Fällen sei unsicher, ob Patente Bestand hätten. Dies führe dazu, dass Parallelimporte
aus Furcht vor Prozessen auch dann nicht vorgenommen würden, wenn Patente gar nicht rechts-