Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Europäischen Wirtschaftsraums in Betracht. Sie treten dafür ein, dass dieser Ansatz vertieft geprüft wird.

IHK weist darauf hin, dass Polen vor dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft, aber nach Abschluss des Abkommens über die Schaffung einer Freihandelszone einseitig die regionale Erschöp-

11 fung im Patentrecht eingeführt habe. Nebs und IHK führen sodann zwei neue Rechtsgutachten an, die den Ansatz mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation) für vereinbar halten. Nebs hält dafür, dass diese Frage erörtert wird und die Erkenntnisse in die Botschaft einfliessen. IHK regt an, eine verbindliche Stellungnahme der Welthandelsorganisation einzuholen. Auch die WEKO bedauert, dass auf die genannten Gutachten nicht eingegangen wurde.

Für die SP wäre mit diesem Ansatz volkswirtschaftlich schon sehr viel gewonnen, da die meisten Importe aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft stammten. Die SP räumt ein, dass dieser Ansatz mit aussenhandelspolitischen Risiken verbunden sei und die Schweiz in Streitbeilegungsverfahren vor der WTO mit möglichen Retorsionsmassnahmen verwickeln könnte.

Die einseitige regionale Erschöpfung wird von SZ, SVP, HKBB, Interpharma, KF, Orifarm, Promarca, SGCI, Stadler und VIPS abgelehnt. Die Schweiz würde mit der einseitigen Einführung namentlich ihre internationalen Verpflichtungen im Rahmen der WTO verletzen. Jedenfalls wäre die Umsetzung einer solchen Lösung sehr komplex. Zudem müsste das Schweizer Marktzulassungssystem gezielt mit den Partnerländern harmonisiert werden. Andernfalls führe diese Option zu einer Benachteiligung der Unternehmen im Inland.

3.5.2 Auf einen definierten Kreis von Staaten beschränkte internationale Erschöpfung

TG, Helsana, IHK, KF, Orifarm, SKS und SRF regen ein System der internationalen Erschöpfung an, das sich auf einen klar definierten Kreis von Staaten beschränkt. Als Auswahlkriterium sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (nach Helsana das Zulassungssystem auf dem Gebiet der Arzneimittel) massgebend sein, die mit jenen der Schweiz vergleichbar sein müssen. Nach Auffassung von TG und Helsana sind die Staaten namentlich zu bezeichnen. TG nennt die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Australien, Japan, Kanada und die Vereinigten Staaten.

Helsana nennt zusätzlich die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone sowie des Europäischen Wirtschaftsraums. IHK zieht die 15 Staaten der Europäischen Gemeinschaft vor deren Erweiterung, allenfalls auch die USA und Japan in Betracht. Orifarm zieht drei Ländergruppen in Erwägung: die 15 Staaten der Europäischen Gemeinschaft vor deren Erweiterung, die Oststaaten, sobald diese über vergleichbare rechtliche Rahmenbedingungen verfügten wie die Schweiz, und die Industriestaaten Kanada, USA, Australien und Japan.

Orifarm betont, dass dieser Ansatz rechtlich autonom umsetzbar sei: Er sei mit dem TRIPS-

Abkommen sowie dem GATT vereinbar und erfordere keinen neuen Vertragsabschluss. Der

Übergang zur internationalen Erschöpfung könne pragmatisch und unter Wahrung legitimer schweizerischer Interessen ausgestaltet werden. Der Ansatz erlaube Einsparungen in Milliardenhöhe bei patentgeschützten Gütern wie beispielsweise Arzneimitteln, Computern, Unterhaltungselektronik,

Küchengeräten, Fahrzeugen. Entwicklungsländer hätten weiterhin Zugang zu kostengünstigen Arzneimitteln. Gleichzeitig bliebe die inländische Pharmaindustrie geschützt. Die Funktion des Patents als Forschungsanreiz sei dadurch sichergestellt, dass keine Parallelimporte aus Ländern zu befürchten seien, die eine grundlegend andere Kaufkraft hätten als jenes Land, in dem das Patent angemeldet

11 Prof. Dr. Andreas R. Ziegler, «Regionale Erschöpfung und Meistbegünstigung im Rahmen der WTO: Gutachten zur Frage der Vereinbarkeit der einseitigen Umstellung von der nationalen auf die regionale Erschöpfung im Patentrecht durch die Schweiz mit den anwendbaren Meistbegünstigungsbestimmungen der WTO (Art. 4 TRIPS-Abkommen und Art. I GATT 1994)», Genf 2007; Christophe Rapin, «Importations parallèles et produits thérapeutiques: Etude de droit suisse et de droit de l’OMC relative aux régimes d’épuisement des droits découlant des brevets susceptibles d’être appliqués par la suisse», Genf 2007.