Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 28 Seiten

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könne nicht exakt berechnet werden. Entscheidend sei aber, dass der Effekt auf die Gesamtwohlfahrt in der Schweiz positiv sei.

- Preisdifferenzierungen seien auch unter dem System der internationalen Erschöpfung möglich,

etwa mit selektiven Vertriebssystemen, die der Patentinhaber selbst aufbaue. Die Kosten dafür fielen dann aber in der Wertschöpfungskette des Patentinhabers an und könnten nicht auf den Staat abgewälzt werden. Für die Durchsetzung von unterschiedlichen Preisen seien die Hersteller selber zuständig.

- Die internationale Erschöpfung stelle sicher, dass Importe nicht generell, sondern nur beim Vor-

liegen überwiegender öffentlicher Interessen zielgerichtet eingeschränkt würden. Die Kombination von internationaler Erschöpfung im Patentrecht und von verwaltungsrechtlichen Massnahmen entspreche damit den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Wirtschaftsfreiheit und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit weit mehr als die nationale Erschöpfung mit ihrer im internationalen Handel überschiessenden und nicht gerechtfertigten Rechtsmacht.

- Das schweizerische Wettbewerbsrecht stehe aufgrund der Revision des Kartellrechts bereits

heute im Widerspruch zu einer starren Anwendung des Prinzips der nationalen Erschöpfung. Das Kartellrecht sehe ausdrücklich die Möglichkeit vor, Missbräuche zu sanktionieren. Dieser Ansatz bliebe indessen theoretischer Natur, da er insbesondere wegen der erforderlichen Abklärungen (systematische Analyse der Eingreifkriterien im Einzelfall, seien es nun wettbewerbswidrige Absprachen oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) nur schwer umsetzbar sei.

- Ein positiver Effekt der Preisdifferenzierung sei zweifellos die Belieferung von Ländern mit gerin-

ger Kaufkraft mit Arzneimitteln zu Tiefstpreisen. Die Frage sei deshalb, inwieweit diese Praktiken nach Aufhebung des Parallelimportverbotes noch möglich seien. Diese Frage lasse sich nicht eindeutig beantworten. Festzuhalten sei aber, dass die Zulässigkeit von Parallelimporten bei Medikamenten vor allem durch Zulassungs- und Verpackungsvorschriften bestimmt werde, und dass das WTO-Recht unabhängig von der Erschöpfungsregel den Rückimport von günstig an Entwicklungsländer abgegebenen Medikamenten verbiete.

9 Kantone (SZ, OW, ZG, BS, BL, SH, VS, NE, JU), 2 Parteien (FDP, SVP), economiesuisse, SAGV sowie 14 weitere Organisationen (Aebi, Centre patronal, EML, FER, HKBB, Interpharma, PA,

Promarca, SGCI, Stadler, Swissmem, Syngenta, VSIG, VIPS) lehnen die internationale Erschöpfung ohne Ausnahmen ab. Nach Auffassung von SO ist ein Wechsel zur internationalen Erschöpfung im Patentrecht zu einem gegebenen Zeitpunkt wieder zur Diskussion zu stellen.

Die Ablehnung der internationalen Erschöpfung ohne Ausnahmen wird wie folgt begründet (wobei sich Überschneidungen mit den befürwortenden Argumenten der nationalen Erschöpfung ergeben; Ziffer 3.1.1)

- Ein Systemwechsel würde den Patentinhabern als Eigentümer die Möglichkeit nehmen, die Preise

an die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen anzupassen. Einem Patentinhaber muss es möglich sein, den Preis für sein patentgeschütztes Gut den lokalen Verhältnissen in den Absatzländern anzupassen, ohne Reimporte befürchten zu müssen. Denn nur auf diese Weise können die Märkte in Entwicklungs- und Schwellenländern auch mit innovativen, patentierten Gütern beliefert werden. Nach einem Systemwechsel zur internationalen Erschöpfung wäre dies nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt möglich. Gerade in den aufstrebenden Märkten der Schwellenländer ist es aber wichtig, dass die Schweizer Unternehmen mit konkurrenzfähigen, neuen Exportprodukten präsent bleiben.

- Wettbewerb fördere das Wirtschaftswachstum und den Wohlstand, sofern die Marktteilnehmer

den gleichen Bedingungen unterworfen seien. Dies sei nicht der Fall bei Parallelimporten. Der Parallelimporteur beschränke sich darauf, das Ergebnis eines Herstellers zu übernehmen und Preisdifferenzen zu nutzen, die das Resultat unterschiedlicher Regulierungen seien. Ein Parallelimporteur gebe nur einen Teil des Preisunterschieds an den Konsumenten weiter. Den überwiegenden Teil schöpfe er als Gewinn ab, ohne in die Forschung und Entwicklung zu investieren. Verglichen mit dem Multiplikatoreffekt von Investitionen in innovative Produkte mit hoher Wert-