Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 28 Seiten

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beständig seien und daher auch keine Verbotsrechte bestünden. Wie der Handel generell brauche auch der Parallelhandel klare rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtssicherheit. Ohne

Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beim fraglichen Produkt würden Parallelimporteure und gewerbliche Direktimporteure vom Parallelhandel Abstand nehmen.

- Marktstörungen durch den freien Import patentgeschützter Produkte könnten mit den bestehenden

aussenwirtschaftlichen Instrumenten des Bundesrats bekämpft werden (Bundesgesetz über aus-9

senwirtschaftliche Massnahmen ). Es brauche keine patentrechtlichen Ausnahmebestimmungen.

Bezogen auf den Arzneimittelsektor wird das Nachfolgende vorgebracht:

- Es sei zwar denkbar, dass Parallelimporte das Inverkehrbringen von Medikamenten begünstigten,

die nicht den Anforderungen an Qualität, Sicherheit und Effizienz entsprechen, da sie z.B. aus Ländern stammen, in denen sie gefälscht worden sein könnten. Zudem könnten Parallelimporte dazu führen, dass Medikamente aus Ländern importiert würden, auf deren Markt sie aus humanitären Gründen zu tiefen Preisen in Verkehr gebracht worden seien. Dies sei zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzusehen. Für die Ablehnung eines

Systemwechsels genügten diese Bedenken allerdings nicht.

Die Kantone ZG, FR und SO lehnen eine Abkehr vom Grundsatz der nationalen Erschöpfung ab,

befürworten andererseits die sektorielle Ausnahme nach Artikel 27b LwG bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Investitionsgütern (Ziffer 3.1.2). ZG und SO wollen mit ihrer Zustimmung zur nationalen Erschöpfung den Interessen des Forschungs- und Entwicklungsplatzes Schweiz den Vorrang geben. ZG schliesst sich sodann mit Bezug auf die Hochpreisdebatte den Argumenten des erläuternden Berichts an. Nicht primär der Patentschutz sei die preistreibende Komponente, sondern andere Faktoren. Einer der wohl wichtigsten Faktoren seien die technischen Handelshemmnisse, die nun durch die einseitige Übernahme des Cassis de Dijon-Prinzips weitgehend beseitigt werden

sollten. ZG führt weiter an, dass die Schweiz als Ganzes und deren Wohlstand nicht auf der

Produktion von Massengütern und auf Kostenführerschaft basiere. Die Schweiz lebe im Gegenteil vom Wissen und der Innovationskraft als einzige Ressourcen. Es wäre für den Forschungs- und Arbeitsplatz Schweiz fatal, diesen Wettbewerbsvorteil wegen Massengüter zu opfern. Nach Ansicht von FR könnte die regionale Erschöpfung für die Schweiz von Interesse sein. FR verwirft diese Option allerdings in Anbetracht einer möglichen Übernahme des acquis communautaire im

Immaterialgüterrecht. FR befürwortet daher eine gesetzliche Verankerung der nationalen Erschöpfung und zieht sektorielle Ausnahmen in Betracht. Auch JU spricht sich für dafür aus, die nationale

Erschöpfung im Gesetz festzuschreiben und es bei der Ausnahme nach Artikel 27b LwG zu belassen. Eine Abkehr von der nationalen Erschöpfung komme nur im Rahmen internationaler Abkommen in Frage.

3.1.2 Variante: Ausnahme bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Investitionsgütern (internationale Erschöpfung)

ZG, SO, JU, CVP, SBV und Prométerre unterstützen die Ausnahme von der nationalen Erschöpfung bei patentrechtlich geschützten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Investitionsgütern gemäss Artikel 27b LwG. FR setzt seinerseits voraus, dass Artikel 27b LwG als Teil der Agrarpolitik separat vom Systementscheid behandelt wird.

ZG weist darauf hin, dass die Ausnahme bei den landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Investitionsgütern die Möglichkeit gäbe, das beträchtliche Kostensenkungspotential zu nutzen, das in der Schweizer Landwirtschaft bezüglich der Effizienz im Einsatz von Produktionsmitteln und -faktoren bestünde. Der SBV erachtet die wirtschaftlichen Auswirkungen von Artikel 27b LwG nicht als

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