Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 28 Seiten

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würde. Der Forschungsplatz Schweiz werde folglich nicht tangiert. Laut Helsana hätte ein Wettbewerb der Regulierungen bei dieser Variante keine negativen Auswirkungen. SRF hält dafür, dass möglicherweise ein Staatsvertrag erforderlich sei.

Als Eventualstandpunkt im Fall der Aufgabe der befürworteten nationalen Erschöpfung regt auch OW eine Beschränkung der internationalen Erschöpfung auf einen klar definierten Kreis von Staaten an.

economiesuisse erachtet Pauschallösungen im Patentrecht wie etwa die Aufstellung einer Liste mit bestimmten Ländern als nicht sachgerecht. Damit würde insbesondere dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass unterschiedliche Produkte auch unterschiedliche marktspezifische Eigenheiten aufweisen. Deshalb kämen die zuständigen Stellen nicht umhin, das Vorliegen vergleichbarer Bedingungen jeweils im Einzelfall zu prüfen und entsprechende Entscheide mit Präjudizwirkung zu fällen.

3.5.3 Modifizierte Konfliktregelung

In der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2007 nahmen die Räte eine Konfliktregelung in Artikel 9a PatG an. Der nach geltendem Recht mögliche Parallelimport von marken- oder urheberrechtlich geschützten Waren soll nicht unterbunden werden können, indem den Waren ein patentierter

Bestandteil von nebensächlicher Bedeutung beigefügt wird. Um die Wirkung der Konfliktregelung zu verbessern, regen CVP, Interpharma, SRF und VSIG Anpassungen der Regelung an.

Nach Ansicht von CVP und SRF ist Artikel 9a PatG in zwei Punkten zu modifizieren: Die Möglichkeit parallel zu importieren sei auf alle Waren auszuweiten, für deren funktionelle Beschaffenheit der Patentschutz eine untergeordnete Bedeutung habe. Gegenwärtig sei die Anwendung nur auf Waren beschränkt, an der weitere Rechte des geistigen Eigentums (Marken- oder Urheberrechte) bestehen. Zweitens sei eine Beweislastumkehr einzuführen. Nicht der Parallelimporteur solle beweisen müssen, dass es sich beim patentierten Teil um ein untergeordnetes Bestandteil der Ware handelt, sondern der Patentinhaber solle im Prozess beweisen müssen, dass es sich beim patentierten Bestandteil um ein wesentliches Element handle.

Interpharma sieht das Prozessrisiko schon nach der verabschiedeten Konfliktregelung beim Hersteller oder Alleinimporteur. Dieser müsse glaubwürdig nachweisen, dass das von ihm beanspruchte Patent für sein (Marken-)Produkt nicht nebensächlich sei. Gegebenenfalls wäre zu überlegen, die Stossrichtung dieser Missbrauchsklausel noch zu konkretisieren, damit sie bei Problemfällen besser greife.

Nach Auffassung von VSIG müsse die Verhinderung von Importen auf der Grundlage von marginalen Patenten unterbunden werden. Sonst würden Importe über die Patentierung geringfügiger Innovationen (wie z.B. Verpackungen) verhindert.

3.5.4 Diverses

SRF fordert, dass der Wettbewerbskommission griffigere Instrumente gegeben werden, um kartellrechtliche Verstösse zu ahnden. Die Wettbewerbskommission solle von sich aus, und nicht erst auf Anzeige hin, aktiv werden können.

MRS propagiert den „Einzel Parallelimport“, d.h. den individuellen Import von rezeptpflichtigen und frei käuflichen Medikamenten (Originalpräparate, Generika) aus dem Ausland. Der grösste Hinderungsgrund für derartige individuelle Importe sieht MRS im Widerstand der Krankenkassen.

SFF bedauert, dass der Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum nicht weiterverfolgt wird.

4 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich.