Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 28 Seiten
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- Wettbewerb finde nicht nur auf der Ebene des Preises, sondern auch auf der Ebene der Leistung
(Innovation) statt. Da bereits heute auf dem Markt häufig Substitutionsgüter zu patentrechtlich geschützten Gütern existierten, bliebe der Wettbewerb zwischen diesen austauschbaren Erzeugnissen gewahrt. Die Preise würden hier durch den Markt definiert.
- Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen unterschiedlichen Preisen und unterschiedlichen
Marktbedingungen sei Sache des Wettbewerbsrechts. Mit der Ergänzung des Kartellgesetzes (Art. 3 Abs. 2 KG), der Einführung direkter Sanktionen (Art. 49a KG), einer strengen Haltung der WEKO betreffend Vertikalvereinbarungen sei zudem das wettbewerbsrechtliche Instrumentarium gegen missbräuchliche Marktabschottungen erheblich verschärft worden. Es gelte nun, das bestehende Instrumentarium auszuschöpfen, bevor nach Systemänderungen im Patentrecht gerufen werde.
- Die in der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2007 angenommene Konfliktregelung in Artikel 9a
PatG bewirke, dass Güter, von denen nur ein untergeordneter Bestandteil patentiert sei, importiert werden könnten.
- Jeder, der gestützt auf sein Patentrecht einen Import verhindern wolle, müsse diesen Anspruch
letztlich im Einzelfall vor Gericht durchsetzen. Da der Patentrechtsinhaber als Kläger die Beweislast trage, gehe er immer auch ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko und damit ein entsprechendes Kostenrisiko ein. Werde sein Verhalten als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert, müsse er seit der letzten Kartellgesetzrevision zudem mit einer empfindlichen Busse rechnen (vgl. Art. 49a KG).
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehöre zu den Rechten aus dem schweizerischen
Patent unabdingbar die Ausschliesslichkeit beim Inverkehrbringen patentgeschützter Produkte unter den Bedingungen, wie sie die schweizerische Rechts- und Wirtschaftsordnung gewährleistet. Einzig die nationale Erschöpfung genüge diesem Anspruch lückenlos.
Bezogen auf den Arzneimittelsektor werden folgende Überlegungen ins Feld geführt:
- Bei den patentintensiven Arzneimitteln gebe es zwar grosse Preisunterschiede zum Ausland.
Allerdings herrschten in jenem Bereich starke Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Preisregulierungen.
- Studien in Europa zeigten, dass die Einsparungen, die aus Parallelimporten resultierten, gemes-
sen an den gesamten Gesundheitskosten vernachlässigbar seien. Zwischen zwei Drittel und vier Fünftel der Preisdifferenz zwischen Quell- und Zielland versickerten bei den Zwischenhändlern.
- In den vergangenen Jahren sei eine Reihe von Massnahmen zur Kostendämpfung bei den
Medikamenten ergriffen worden, deren Wirkung sichtbar würde. So liege das Preisniveau der Schweiz im Bereich der patentgeschützten Medikamente zu Herstellerpreisen auf der Höhe von Deutschland. Mit einer regelmässigen Preisüberprüfung bei patentgeschützten Medikamenten würden auch die in Einzelfällen noch bestehenden grösseren Preisunterschiede zum vergleichbaren europäischen Ausland eliminiert werden.
7 Kantone (BE, LU, SG, GR, AG, TG, TI), 3 Parteien (CVP, SP, EVP), 3 Dachverbände der Wirtschaft (SGV, SBV, SGB), 5 Konsumentenorganisationen (ACSI, EKK, FRC, KF, SKS), 3 Detailhandelsunternehmen sowie deren Interessengemeinschaft (Coop, Denner, Migros, IG DHS), die WEKO sowie 12 weitere Organisationen (AROPI, EML, Helsana, HS, IHK, JS, nebs, Orifarm, Prométerre, SFF, SRF, Suisseporcs) und eine Privatperson (PP) sprechen sich (ausdrücklich oder implizit) gegen das System der nationalen Erschöpfung ohne Ausnahmen aus.
Die Ablehnung der nationalen Erschöpfung ohne Ausnahmen wird wie folgt begründet:
- Die nationale Erschöpfung im Patentrecht ermögliche Patentinhabern, den Weiterverkauf über die
Grenze zu unterbinden und nach Absatzkanälen differenzierte Preise durchzusetzen. Das exklusive Importrecht schränke den Preiswettbewerb durch eine Importbarriere ein. Das System der nationalen Erschöpfung führe so zu einem abgeschlossenen Markt mit höheren Preisen. Es räume den Patentinhabern Importmonopole mit entsprechenden Monopolrenten ein. Vor allem