Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 33 Seiten

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Rechtsvertretung von Amtes wegen angeordnet werden können. Der Bund täte gut daran, auch die Mandatstätigkeit der Rechtsberatung im Bereich Rechtsvertretung zu finanzieren

(sinngemäss FR, JU, Caritas, Caritas BL/BS, Caritas LU, Caritas TG, DJS, SRK). Dies

wäre kostengünstig, da mit unnötigen Laienbeschwerden die zweite Instanz belastet wird. Mehrere europäische Staaten sowie die Europäische Union kennen ein ausgebautes Rechtsschutzsystem im Asylverfahren (z. B. Belgien, Finnland, Grossbritannien, Niederlande und Irland) (sinngemäss auch Caritas, Caritas LU).

Vorgeschlagen wird, dass der Bund den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung garan-

tieren muss (so auch GPS, Caritas, Caritas BL/BS, Caritas LU, Caritas TG, DJS, FSA).

Der Bund soll sicherstellen, dass unentgeltliche Rechtsberatung in allen Stufen des Verfahrens gewährt werden (sinngemäss auch GPS, Caritas GE, COPERA). Unbegleitete Minderjährige, Opfer von psychischer, physischer und sexueller Gewalt seien von Amtes wegen zu verbeiständen.

SVP: Dieser Vorschlag sabotiert die Bemühung, das Asylverfahren zu straffen und ist nicht hinnehmbar.

ASP: Cette activité implique en moyenne un travail trois fois plus grand que la seule présence à une audition. Une indemnisation forfaitaire de l'ordre de CHF 1'000 par cas doit donc être garantie pour que cette activité puisse s'organiser valablement.

augenauf, sinngemäss SP, AInt, EFS und SFH:

Die schweizerische Asylpraxis wurde mehrfach von internationalen Menschenüberwachungsorganen kritisiert. Der UNO-Menschenrechtsausschuss bemängelte in seinen Empfehlungen zur Umsetzung des UNO-Pakts über die bürgerliche und politische Rechte in der Schweiz vom 30. Oktober 2009 den lückenhaften Rechtsschutz im Asylverfahren und forderte die Verantwortlichen auf, Asylsuchende den Zugang zu Rechtsschutz durch die Garantie unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ermöglichen. In anderen europäischen Staaten wird bereits heute unentgeltlicher Rechtsbeistand entweder in allen Verfahrensstadien oder zumindest im zweitinstanzlichen Verfahren gewährt (so auch Caritas, Caritas LU). Im Gegensatz zur ständigen Asylpraxis der Schweiz werden die Erfolgsaussichten des Gesuches bzw. der Beschwerde dabei kaum oder gar nicht bewertet. Zudem sehen viele andere europäische Staaten vor, dass Entscheide an eine nächst höhere Instanz weitergezogen werden können; in der Schweiz ist das BVGer die einzige Beschwerdeinstanz. Der Schweiz fehlt zudem ein gesetzlich verankertes Recht auf Rechtsberatung.

Caritas, Caritas LU, sinngemäss DJS: Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Artikel 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) wird im Asylverfahren in nicht mehr als 5 % der Fälle gewährt. Die heutigen Mittel der von Hilfswerken und Kirchen getragenen Rechtsberatung für Asylsuchende sind begrenzt und rückläufig (sinngemäss auch SP, AInt,

augenauf, EFS, SFH).

Caritas GE, COPERA: Il faut garantir aux demandeurs d’asile un défense juridique digne de ce nom. Cette mesure présenterait l’avantage de limiter le dépôt de recours ainsi que les coûts qui en résultent.

DJS: Die vorgeschlagene Verfahrens- und Chancenberatung ist eine Scheinlösung, welche keine Verbesserung, sondern zusätzlich administrativen Aufwand nach sich zieht. Im erläuternden Bericht wird festgehalten, dass die Verfahrens- und Chancenberatung „kostenlos, objektiv und fair“ sein soll. Eine effiziente Beratung kann nur von erfahrenen Berufsleuten erbracht werden (sinngemäss auch FSA, Caritas GE, COPERA); werden diese vom Bund entschädigt, verlieren sie aber ihre zwangsläufig einen Teil ihrer Unabhängigkeit und können deshalb kaum „objektiv und fair“ beraten. Bereits bei der Klärung der Fragen, die mit internationalem Schutz verbunden sind, drängt sich eine grosszügige Gewährung unentgeltlichen Rechtsschutzes im Sinne von Artikel 29 BV auf.

SSV: Soll das System der HWV aufgegeben werden, muss im Gegenzug für das neue System der Rechtsberatung und der Rechtsvertretung in ausgewählten Fällen entsprechend solide gesetzliche Grundlagen geschaffen werden (sinngemäss auch NE, GPS).

Keine Bemerkungen

BVGer: Siehe Bemerkungen zu Artikel 30 AsylG

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