Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 33 Seiten
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Die Grundzüge der Kriterien für die Bemessung der Beitragshöhe sind bereits im Gesetz zu regeln (vgl. zum Ganzen Bemerkungen zu Art. 17 Abs. 4 AsylG). Wenn das BVGer die unentgeltliche Prozessführung im Asylverfahren nur zurückhaltend gewährt, so soll der Bund bereit sein, eine Entschädigung zu leisten.
augenauf: Fordert eine klare gesetzliche Grundlage, welche die Zusprechung von Beiträgen des Bundes an die Rechtsberatung regelt. Nur mit den notwendigen finanziellen Mitteln kann die rechtsstaatliche Legitimation des Asylverfahrens erreicht werden.
DJS: Da die HWV bleiben soll, ist auch deren Finanzierung weiterhin zu regeln.
EKM: Die EKM erachtet die Finanzierung der Rechtsberatung und auch die Rechtsvertretung bei fehlenden finanziellen Mitteln des Betroffenen als eine staatliche Aufgabe.
Siehe auch Bemerkungen zu Artikel 17 Absatz 4 und 30 AsylG.
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 108 Abs. 1 und 2
1Die Beschwerde ist innerhalb von fünfzehn Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2Die Beschwerdefrist beträgt bei Entscheiden nach Artikel 23 Absatz 1 und bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SG (im Grundsatz), SO, TG (im Grundsatz), UR, ZG, ZH
Parteien: CVP, EDU, SVP
Interessierte Kreise: chgemeinden, CP, FER, KKJPD, SODK, SVZ
SG: Eine Rechtsmittelfrist von 15 Tagen ist in der Rechtsordnung singulär.
TG: Das Ziel der Beschleunigung der Asylverfahren dürfte alleine mit der Reduktion der Beschwerde- und Behandlungsfristen kaum erreichbar sein. Auch die hinlänglich bekannte Vollzugsproblematik führt zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung von rechtskräftigen Asylentscheiden.
UR: Lehnt den Vorschlag nicht ab, äussert jedoch Zweifel darüber, ob die Verfahren insgesamt schneller zum Abschluss gebracht werden können, wenn die Beschwerdefrist im materiellen Verfahren von 30 auf 15 Tage reduziert wird (sinngemäss auch SG).
SVP: Die Kürzung der Beschwerdefrist wird begrüsst. Die vorgeschlagene Frist erscheint jedoch im internationalen Vergleich immer noch zu lang.
CP: Nous soutenons le raccourcissement de ces délais à condition qu'il soit accompagné de mesures d'accompagnement qui consistent, d'une part, à instituer un conseil en matière de procédure et d'évaluation des chances et, d'autre part, la possibilité de solliciter l'assistance judiciaire gratuite.
SODK: Die lange Verfahrensdauer soll nicht nur durch kürzere Beschwerdefristen zulasten der Asylsuchenden beschleunigt werden. Vielmehr sollte auch das BFM durch raschere Entscheidverfahren und durch das Abtragen von Gesuchspendenzen einen erheblichen Beitrag zur Beschleunigung der Verfahren leisten.
Ablehnung
Kantone: BE, BS, FR, GE, NE, SH, SZ, TI, JU, VD, VS
Parteien: CSP, FDP, GPS, SP
Interessierte Kreise: AInt, ASP augenauf, Caritas, Caritas BL/BS, Caritas GE, Caritas LU, Caritas TG, COPERA, DJS, EFS, EKM, FIZ, FSA, HEKS, humanrights, IGFM, JP, sek, SFH, SGB, SRK, SSV, TS, UNHCR, VSJF
BE, sinngemäss SH: Es ist zu befürchten, dass die Nachbesserung aufgrund der zu kurzen Beschwerdefrist zum Regelfall wird und so die ursprünglich beabsichtigte Beschleunigung
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