Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 33 Seiten
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SP, GPS sowie ein Teil der Hilfswerks- und kirchlichen Organisationen fordern eine staatlich finanzierte Rechtsberatung und Beiträge des Bundes an die Rechtsvertretung von Asylsuchenden. Zumindest für verletzliche Personen solle die Rechtsvertretung von Amtes wegen angeordnet werden können. Gefordert wird zudem, dass der Bund den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung garantieren und sicherstellen muss und dass unentgeltliche Rechtsberatung in allen Stufen des Verfahrens gewährt wird. Der Bund solle für jede asylsuchende Person eine angemessene Pauschale entrichten, welche die Kosten für die Rechtsberatung und -vertretung sowie die Verwaltungs- und Übersetzungskosten deckt.
Einige der ablehnenden Kantone sowie die FDP sind hingegen der Auffassung, dass der bestehende Rechtschutz genügend sei. Zudem sei es nicht realistisch, dass mit diesem Vorschlag aussichtslose Beschwerden vermieden werden könnten. Die SVP sieht in diesem Vorschlag einen deutlichen Widerspruch zur Bemühung, das Asylverfahren zu straffen.
Die Aufhebung der Hilfswerksvertretung (HWV) bei den Anhörungen von Asylsuchenden (Art. 30 AsylG) wird von einer überwiegenden Mehrheit der Kantone, der CSP, CVP, SVP sowie dem Gemeindeverband gutgeheissen.
Ablehnend äussern sich die Kantone GR, NE, SH, VD, die EDU, FDP, GPS, SP, Hilfswerks- und kirchliche Organisationen, der Städteverband, das UNHCR sowie das BVGer.
Die ablehnenden Vernehmlassungsteilnehmenden machen im Wesentlichen geltend, dass die HWV bei Anhörungen zu einer besseren Sachverhaltsermittlung und Stärkung der Legitimität des Verfahrens geführt hat und ein gewichtiges Indiz bei der Prüfung von verfahrensrechtlichen Rügen darstellt. Die neu vorgesehene Verfahrens- und Chancenberatung sei nicht geeignet, das bewährte Instrument der HWV bei Anhörungen zu ersetzen. Der Bund müsse ein wirksames Rechtsschutzmodell einführen, welches die Rechte der Asylsuchenden im Verfahren stärkt.
1.2.4 Kürzung der Beschwerdefrist im materiellen Verfahren (Art. 108 AsylG)
Die Kürzung der Beschwerdefrist von 30 auf 15 Tage wird von der Mehrheit der Kantone, der CVP, der EVP, grundsätzlich von der SVP und vom Gemeindeverband unterstützt.
Einige Kantone (BE, BS, FR, GE, NE, SH, SZ, TI, JU, VD, VS), die CSP, FDP, GPS, SP, der Städteverband, NGOs, die Hilfswerks- und kirchlichen Organisationen, sowie das UNHCR lehnen den Vorschlag ab.
Einige der befürwortenden Kantone (beispielsweise SG, TG, UR) bezweifeln jedoch, dass mit der Verkürzung der Beschwerdedauer alleine (insbesondere ohne Verstärkung der personellen Ressourcen) eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden kann. Die Haltung der ablehnenden Kantone wird unterschiedlich begründet. Einzelne Kantone befürchten, dass die Nachbesserung der Beschwerdeeingaben aufgrund der Kürzung der Beschwerdefrist zur Regel werden wird. Andere Kantone erwarten durch die Verkürzung der Beschwerdefrist finanzielle Einbussen. Die SVP ist mit der Verkürzung der Beschwerdefrist zwar grundsätzlich einverstanden, fordert jedoch eine weitere Verkürzung, da die vorgeschlagene Frist im internationalen Vergleich immer noch zu lang sei. Die Hilfswerke und kirchlichen Organisationen erachten die Kürzung der Beschwerdefrist als unverhältnismässig. Sie bemängeln dabei insbesondere, dass im Asylbereich ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (in der Regel 30-tägige Beschwerdefrist) nicht gerechtfertigt sei und verlangen teilweise zusätzliche flankierende Massnahmen, wie die Verlängerung der Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bzw. Einreichung zusätzlicher Beweismittel.
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