Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 33 Seiten
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I Allgemeiner Teil
1. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
1.1. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2008 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, zum Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes (AsylG) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dieses hat vom 15. Januar 2009 bis zum 15. April 2009 stattgefunden.
Im Rahmen dieses Vernehmlassungsverfahrens wurde von verschiedenen Vernehmlassungsadressaten auf die unübersichtliche und schwer verständliche Systematik der Nichteintretenstatbestände mit den dazugehörenden Ausnahmebestimmungen hingewiesen und vorgeschlagen, anstelle des Nichteintretensverfahrens grundsätzlich ein beschleunigtes materielles Verfahren vorzusehen.
Vor diesem Hintergrund hat das EJPD am 24. August 2009 eine Expertenkommission mit Vertretern der Kantone, Hilfswerke, Lehre und Forschung sowie der Bundesverwaltung eingesetzt, welche den Auftrag hatte, die Auswirkungen des geltenden Nichteintretensverfahren zu überprüfen und Verbesserungsvorschläge auszuarbeiten. Die Expertenkommission hat ihre Arbeiten am 30. Oktober 2009 abgeschlossen und einen Vorschlag unterbreitet, der die geltenden Verfahrensbestimmungen im Asylbereich unter Wahrung des Verfassungs- und Völkerrechts wesentlich vereinfacht und damit auch die Abläufe im Asylverfahren - einschliesslich des Beschwerdeverfahrens effizienter gestaltet.
An seiner Sitzung vom 16. Dezember 2009 hat der Bundesrat zu den entsprechenden Vorschlägen ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Dieses dauerte bis zum 22. März 2010.
Die von der Expertenkommission vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass zwischen einem Nichteintretensverfahren wie bisher mit einer Beschwerdefrist von 5 Tagen und einem einheitlichen materiellen Asylverfahren mit einer generellen Beschwerdefrist von neu 15 Tagen unterschieden wird (bisher 30 Tage). Nichteintretensverfahren sollen nur noch bei Dublin-Fällen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) durchgeführt werden, in Fällen, in denen eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat erfolgt (Art. 31a Abs.1 Bst. a, c bis e AsylG) und wenn eine betroffene Person kein Asylgesuch einreicht und ausschliesslich wirtschaftliche oder medizinische Gründe geltend macht. Zudem werden neu kürzere Behandlungsfristen für das Bundesamt für Migration (BFM) und das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vorgesehen (Art. 37 und 109 AsylG).
Als flankierende Massnahme zur Verkürzung der Beschwerdefrist soll neu anstelle der Hilfswerksvertretung bei Anhörungen (Art. 30 AsylG) eine Beitragsleistung des Bundes an eine allgemeine Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorgesehen werden (Art. 17 Abs. 4 AsylG). Mit diesem Instrument sollen sich Asylsuchende möglichst frühzeitig über ihre Erfolgsaussichten und rechtlichen Möglichkeiten im Asylverfahren beraten lassen können. Die Einführung einer solchen Beitragsleistung an eine Verfahrens- und Chancenberatung durch Dritte, mit welchen das BFM entsprechende Leistungsverträge abschliesst, ist kostenneutral, weil gleichzeitig auf die heute vorgesehene Hilfswerksvertretung bei allen Anhörungen verzichtet würde.
Die Leistungserbringer der Verfahrens- und Chancenberatung sollen einen pauschalen Beitrag erhalten, welcher vom Bund anstelle der heutigen Beiträge für Hilfswerke bei den Anhörungen ausgerichtet wird. Mit der Unterstützung der Verfahrens- und Chancenberatung wird kein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung zugunsten der Asylsuchenden geschaffen. Der Bund sorgt lediglich für den ungehinderten Zugang zur Verfahrens- und Chancenberatung und richtet Beiträge an Dritte für die Wahrnehmung der Verfahrens- und Chan-
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