Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 33 Seiten

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1.2.5 Verkürzung der Behandlungsfristen (Art. 37 AsylG, 109 AsylG)

Die vorgeschlagene Verkürzung der erstinstanzlichen Behandlungsfristen (Art. 37 AsylG) wird von einer überwiegenden Mehrheit der Kantone, der CSP, CVP, EDU, GPS, SVP, einem Teil der Hilfswerks- und kirchlichen Organisationen, dem Städte- und Gemeindeverband sowie dem UNHCR begrüsst.

Der Kanton NE, FDP, SP, ein Teil der Hilfswerksorganisationen, NGOs und kirchlichen Organisationen lehnen den Vorschlag ab.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden fordern teilweise zusätzliche Ressourcen im Asylverfahren, damit die vorgeschlagenen Fristen tatsächlich eingehalten werden können. Zudem würden bereits die geltenden Ordnungsfristen oftmals nicht eingehalten, insbesondere im Dublin-Verfahren.

Die Kürzung der zweitinstanzlichen Behandlungsfristen (Art. 109 AsylG) wird von einer überwiegenden Mehrheit der Kantone, der CSP, der CVP, der EDU, der SVP, der Mehrheit der Hilfswerks- und kirchlichen Organisationen, dem Städte- und Gemeindeverband sowie dem UNHCR begrüsst.

Die Kantone NE, SH, ZG, die SP, die GPS und die FDP, ein Teil der Hilfswerks- und kirchlichen Organisationen, NGOs und das BVGer lehnen den Vorschlag ab.

Auch beim BVGer verlangen die Vernehmlassungsteilnehmenden teilweise, dass anstelle der Einführung unverbindlicher Fristen, die Ressourcen erhöht und organisatorische Massnahmen getroffen werden sollen. Das BVGer erachtet eine generelle Behandlungsfrist von 20 Tagen als unrealistisch. In der Praxis würde die Überschreitung der Frist die Regel bilden.

1.3. Vorgehen bei der Auswertung der Stellungnahmen

Haben die Vernehmlassungsadressaten eine Stellungnahme eingereicht, sich aber nicht zu allen Änderungsvorschlägen geäussert, wird dies als Zustimmung gewertet. Wird lediglich zu einem oder zwei Änderungsvorschlägen Bezug genommen, wird die Stellungnahme bei den übrigen Änderungsvorschlägen unter der Rubrik „keine Bemerkungen“ aufgeführt. Wenn keine Stellungnahme eingereicht wurde, wird dies unter der nachfolgenden Ziffer 2 (Verzeichnis der Eingaben) aufgeführt.

Wird vom Vernehmlassungsadressaten gewünscht, dass bei nicht kommentierten Vorschlägen nicht auf Zustimmung oder Ablehnung geschlossen wird, wird dies bei der Auswertung unter der Rubrik „keine Bemerkungen“ berücksichtigt.

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