Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 33 Seiten
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BE: Es erscheint sinnvoll, die bereits heute bestehende Möglichkeit der Entscheidvorbereitung bei Nichteintreten auf die Vorbereitung von materiellen Entscheiden auszudehnen.
CVP: Es dürfen durch diesen Vorschlag keine Doppelspurigkeiten entstehen.
Ablehnung
Kantone: GE, NE
Parteien: EDU, FDP, SP
Interessierte Kreise: AInt, EFS, JP, SFH, SGB, SRK, UNHCR
GE: Ne dispose pas ni des ressources humaines, ni des ressources matérielles pour réintégrer ces prestations dans son organisation (sinngemäss auch NE).
EDU: Bevorzugt die bisherige Formulierung mit dem klaren Verweis auf die entsprechenden Verfahrensartikel.
SP, AInt, EFS, SFH, SGB, SRK: Es sollte auf die Mitwirkung der Kantone im Bereich der Entscheidvorbereitung verzichtet werden, da die frühere Beteiligung der Kantone sich nicht bewährt hat. Der Bund sollte für das BFM genügend Ressourcen bereitstellen, so dass auf die Mitwirkung der Kantone verzichtet werden kann.
UNHCR: Feststellungen zu Asylanträgen sollten durch eine einzige, zentrale und darauf spezialisierte Behörde vorgenommen werden.
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 31a (neu): Entscheide des Bundesamtes
1Das Bundesamt tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben.
2Absatz 1 Buchstaben c bis e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3Das Bundesamt tritt auf Gesuche nicht ein, welche die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllen. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4In den übrigen Fällen lehnt es das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 52 bis 54 vorliegt.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG (im Grundsatz), TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CSP, CVP, GPS, SVP
Interessierte Kreise: ASP, augenauf, Caritas, Caritas BL/BS, Caritas GE, Caritas LU, Caritas TG, chgemeinden, COPERA, CP, DJS (Zustimmung nur zu Art. 31a Abs. 1, 2 und 4),
EKM, FER, FIZ, FSA, HEKS, humanrights, IGFM, JP, KKJPD, sek, SODK, SRK (im Grundsatz), SSV, SVZ, TS, UNHCR, VSJF
BE: Zentral ist die Möglichkeit des BFM, ein Asylgesuch trotz Vorliegen formeller Nichteintretensgründe materiell zu behandeln, wenn Hinweise bestehen, dass das Non-Refoulement-Gebot verletzt werden könnte. Dies gilt insbesondere für Asylgesuche von Personen aus sicheren Drittstaaten oder für von Dublin betroffene Fälle. Begrüsst insbesondere den Zu-
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