Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 33 Seiten
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2. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1,2 (aufgehoben) und 5
1Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
b. in Haft nehmen, wenn:
1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g oder h vorliegen,
2. Aufgehoben
5. auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde, der Wegweisungsentscheid in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SG, SO (im Grundsatz) SZ, TG (im Grundsatz), TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CSP, CVP, EDU, GPS, SP, SVP
Interessierte Kreise: AInt, ASP, augenauf, Caritas, Caritas BL/BS, Caritas GE, Caritas LU, Caritas TG, chgemeinden, COPERA, CP, EFS, EKM, FER, FIZ, FSA, humanrights, IGFM, JP, KKJPD, sek, SFH, SGB, SODK, SRK, SSV, SVZ, TS, UNHCR, VSJF
AI, NW: Das Bundesamt hat bis anhin an den EVZ keine solchen Haftanordnungen getroffen. Wenn sich die Betroffenen bereits im Kanton befanden, wurde die Aufgabe den Kantonen überlassen. Die Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Ziffer 5 AuG soll deshalb künftig auch von den Kantonen angeordnet werden können.
GR: Die im erläuternden Bericht abgegebenen Kommentare, wonach die neuen Hafttatbestände nur im Falle von erstinstanzlich ablehnenden materiellen Entscheiden zur Anwendung gelangen, sind verwirrend. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die neuen Haftgründe bei sämtlichen Fällen, in welchen ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid (auch bei Nichteintretensentscheiden und bei kantonalen Entscheiden) eröffnet wurde, zur Anwendung gelangen.
OW: Bereits in der Vernehmlassung vom 31. März 2009 zur Revision des AsylG und AuG haben wurde darauf hingewiesen, dass der vorgeschlagene neue „Dublin-Haftgrund" nach Art. 75 Abs. 1bis AuG inhaltlich angepasst werden soll, damit auch illegal anwesende Ausländer ohne Asylgesuch unter diesem Hafttitel inhaftiert werden können (sinngemäss auch GR). Gestützt darauf soll nun Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AuG mit dem Dublin-Haftgrund ergänzt werden. Im Weiteren sollte der Haftrichter in einem Dublin-Fall aufgrund der Akten entscheiden können ohne eine mündliche Verhandlung durchführen zu müssen.
SG: Schlägt vor, die sofortige Vollstreckbarkeit bei Nichteintretetensentscheiden im Dublin-Verfahren gesetzlich vorzusehen (sinngemäss auch NW, UR).
SO: Die neue Regelung in Art. 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 AuG anstelle des bisherigen alleinigen Haftgrundes wegen Nichteintreten bei Papierlosigkeit wird nicht die gleiche Wirkung haben (sinngemäss auch GR). Wie bis anhin sollen Personen wegen ihrer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Papierbeschaffung in Ausschaffungshaft genommen werden können.
TI: L’espunzione della facoltà di ordinare la carcerazione amministrativa sulla base dell’emissione di una decisione NEM, appare un accorgimento destinato a rallentare la procedura di allontanamento, scarsamente consono con le finalità di accelerazione della procedura perseguite dalla modifiche legislativa in parola. Ora, l'introduzione della prospettata modifica, richiede l'esecuzione di un ulteriore interrogatorio dell'interessato, indispensabile per constatarne la volontà renitente alla partenza e poter giustificare al Giudice delle misure coercitive la detenzione amministrativa per violazione dell' obbligo di collaborazione.
UR, VS: Es sollte zusätzlich ein Hafttatbestand für die Dublin-Fälle eingeführt werden (so auch TG: Sofern Dublin-Out-Fälle nicht explizit als Haftgrund aufgeführt werden, besteht die Gefahr, dass die Betroffenen im Zeitpunkt der Rückgabe an einen Dublin-Vertragsstaat in der Schweiz untertauchen oder sich in einen anderen Dublin-Staat absetzen).
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