Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 33 Seiten
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1.2.2 Ersatz von Nichteintretenstatbeständen und Einführung eines raschen materiellen Verfahrens (Artikel 31a AsylG)
Alle Kantone, die CSP, CVP, GPS, SVP, der Städte- und Gemeindeverband, ein überwiegender Teil der Hilfswerks- und kirchlichen Organisationen sowie das UNHCR begrüssen die vorgeschlagene Reduzierung der Nichteintretensverfahren auf Tatbestände, bei denen eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat erfolgt oder kein Asylgesuch im Sinne des AsylG vorliegt.
Die EDU, FDP, SP sowie ein Teil der Hilfswerksorganisationen, NGOs und kirchlichen Organisationen lehnen den Vorschlag hingegen ab.
Teilweise wird bedauert, dass die Nichteintretenstatbestände bei Papierlosen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) und bei mangelnder Mitwirkungspflicht (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG) aufgehoben werden sollen.
Die GPS warnt vor Ausweisungen ohne eine sorgfältige Abklärung des Risikos, dass der Zielstaat das Non-Refoulement-Gebot nicht beachtet. Dies gelte auch bei Wegweisungen in einen sicheren Drittstaat und im Dublin-Verfahren.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende (z. B. das UNHCR) kritisieren die ersatzlose Streichung der bisherigen Ausnahmebestimmungen zur Drittstaatenregelung (Art. 34 Abs. 3 AsylG). Vorgeschlagen wird, dass die Schweiz auch auf Asylgesuche eintritt, wenn die Wegweisung unzumutbar ist, weil im Drittstaat die Minimalstandards sozialer Sicherheit für Asylsuchende nicht gewährleistet sind.
Das UNHCR äussert generelle Bedenken hinsichtlich der Ausweitung des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Staaten, zu denen der Asylsuchende keine Beziehung hat und die allein danach bestimmt werden, dass der Asylsuchende die Gelegenheit gehabt hat, in diesem Staat Schutz zu suchen.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende erachten das Nichteintretensverfahren für die Prüfung von Dublin-Fällen als nicht geeignet, da auch im Dublin-Verfahren bestimmte Fragen, z. B. die Zumutbarkeit des Aufenthalts im Drittstaat oder die Reisefähigkeit der Betroffenen, materiell geprüft werden müssen.
1.2.3 Einführung einer Beitragsleistung des Bundes an die Verfahrens- und Chancenberatung und Aufhebung der Hilfswerksvertretung bei Anhörungen (Art. 17 Abs. 4, 30 und 94 AsylG)
Die Einführung einer Beitragsleistung des Bundes an eine Verfahrens- und Chancenberatung (Art. 17 Abs. 4 AsylG) als flankierende Massnahme zur Reduktion der Beschwerdefrist wird von einer überwiegenden Mehrheit der Kantone, der CSP, CVP, dem Gemeindeverband, einem Teil der Hilfswerksorganisationen sowie dem UNHCR begrüsst.
Die Kantone FR, GR, JU, NE, OW, SH, SG, VD, die EDU, FDP, GPS, SP, SVP, ein Teil der Hilfswerksorganisationen, NGOs und kirchliche Organisationen sowie der Städteverband lehnen den Vorschlag ab.
Einige der befürwortenden Kantone (z. B. BE, GE) sowie die CSP erachten es als geboten, den Zugang zur Verfahrens- und Chancenberatung bereits auf Gesetzesebene genauer zu regeln. Um den Rechtsschutz der Asylsuchenden zu verbessern, wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden verlangt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung im Gesetz aufgenommen wird. Es wird zudem bezweifelt, ob durch die Verfahrens- und Chancenberatung unnötige Beschwerden vermieden werden können. Die CVP fordert den Nachweis, dass die Verfahren damit effizienter ausgestaltet werden.
Ein grosser Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden erachtet die vorgeschlagene Regelung als zu offen formuliert und schlägt vor, die Grundzüge der Verfahrens- und Chancenberatung zu konkretisieren.
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