Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 13 Seiten

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Zu Bemerkungen Anlass gaben auch die einzelnen Kriterien, welche festlegen, wann von einem Sachplanverfahren abgesehen werden kann. VS und NE bemerken, dass die vorgeschlagenen Maximalwerte von Verschiebungen und Erhöhungen von Masten nicht unbedeutend seien. TI schlägt dagegen vor, eine Erhöhung bestehender Masten um bis maximal 15m noch von der SÜL-Pflicht auszunehmen. Zudem möchte TI präzisierend ergänzen, dass die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit Leitungen von 220kV und höher ausgeschöpft werden müssen. Für Swisselectric hingegen würde ein Nachweis, dass die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen geprüft worden seien genügen, damit auf die Durchführung eines Sachplanverfahrens verzichtet werden könnte.

In den zwölf gleichlautenden Stellungnahmen wird vorgeschlagen, dass nicht nur neue Leitungen,

sondern auch der Ersatz, die Änderung und der Ausbau von bestehenden Leitungen nur dann ohne vorgängiges Sachplanverfahren bewilligt werden können, wenn keine Schutzgebiete nach nationalem oder kantonalem Recht betroffen sind. Die AEFU möchten zusätzlich, dass auch 110kV-Leitungen der SÜL-Pflicht unterworfen werden.

Zudem schlägt die AEFU eine engere Umschreibung vor, wie die Einhaltung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) nachgewiesen werden müsse, damit ein Projekt von der SÜL-Pflicht befreit werden könne. Electrosuisse möchte eine Enthebung von der SÜL-Pflicht für den Ersatz, die Änderung und den Ausbau von bestehenden Leitungen auch dann zulassen, wenn Ausnahmebewilligungen nach NISV beansprucht werden müssen. GL gibt zu bedenken, dass die vorgeschlagene Formulierung betreffend Dispens von der SÜL-Pflicht, "wenn die Anforderungen der NISV eingehalten werden können", unpraktikabel sei. Auf Stufe SÜL könnten lediglich schwerwiegende Konflikte mit der NISV eruriert werden, nicht jedoch ob Grenzwerte eingehalten würden oder gar ob Ausnahmebewilligungen beansprucht werden müssten.

Weiter wird in den zwölf gleichlautenden Stellungnahmen angeregt, dass ein Differenzbereinigungsverfahren durchgeführt werden soll, falls zwischen den Bundesämtern Uneinigkeit darin besteht, ob ein SÜL-Verfahren durchgeführt werden soll. Der Entscheid darüber soll in diesen Fällen beim Departement gefällt werden.

3.2. Art. 6 und 6a VPeA

Diese Änderung wird von sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst. Einzig der Kanton GL möchte eine Frist zur Behandlung von Einsprachen für das BFE einführen. Electrosuisse möchte eine 30tägige Frist zur Überweisung des Berichtes über den Stand des Verfahrens fürs ESTI an das BFE vorsehen.

3.3. Art. 19 und Art. 21 Abs. 4 RPV

Mit kleineren Vorschlägen sind alle grundsätzlich mit den Änderungen der RPV einverstanden. Vereinzelte Kantone wünschen, dass ausdrücklich erwähnt werden soll, dass die Anordnung der Anzeige zur Information und Mitwirkung in Rücksprache mit dem jeweiligen Kanton erfolgen soll. VS ist der Meinung, der geänderte Artikel 19 Absatz 1 widerspreche den Regeln über die Zusammenarbeit (zwischen Bund und Kanton) und gegen Artikel 1a Absatz 4 VPeA; der Kanton müsse sich bereits auch zu den Prinzipien und Zielen äussern können. VD möchte, dass keine Unterscheidung getroffen wird zwischen allgemeinen und besonderen Anpassungen des Sachplans, alle Änderungen sollen zur Mitwirkung auf allen Stufen aufgelegt werden.