Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten
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lichen Konstellationen abzubilden – zu kompliziert. Diskutiert wurde unter anderem auch, ob generell beide Vertragsparteien als meldepflichtig deklariert werden sollen. Dies wurde allerdings verworfen, weil namentlich die Meldepflicht des Ausleihers im Massengeschäft praktisch schwierig zu bewältigen wäre; die Überwachung der Meldepflicht der abgebenden Vertragsparteien könnte kaum mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden. So wären zum Beispiel alle Bankkunden, institutionelle und Retailkunden, welche Effekten in ihren Depots zur Ausleihe freigeben, von der Meldepflicht erfasst. Gerade diese Meldungen wären zudem mit wenig Aussagekraft verbunden. Die Auflösung gemäss Vorschlag liegt nun darin, die Meldepflicht der Vertragspartei aufzuerlegen, welche die vorübergehende Eigentümerrechtsstellung erhält, der Vertragspartei also, welche die Beteiligungsrechte übernimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 BEHV-FINMA).
Die Meldepflicht dieser Vertragspartei besteht selbstverständlich nur bei Grenzwertberührungen, zusammen mit ihren allfälligen anderen Positionen. Die „abgebende“ Partei, d.h. der Ausleiher, der „Repo-Verkäufer“ oder der Sicherungsgeber, wird damit e contrario von der Meldepflicht generell befreit. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verändert sich für diese Personen nichts; wirtschaftlich bleibt die abgebende Partei an den vorübergehend abgegebenen Beteiligungspapieren berechtigt. Diese Lösung führt dazu, dass ausgeliehene, „repo-verkaufte“ oder sicherungsübereignete Beteiligungspapiere bis zum Ablauf der Leihe, des Repo-Geschäfts oder der Sicherungsübereignung doppelt gemeldet sind. Diese Verwerfung wird zu Gunsten einer einfachen und praktikablen Lösung in Kauf genommen. Der Verzicht auf eine Meldepflicht für die abgebenden Vertragspartei verhindert zudem, dass diese ihrerseits heimlich eine grosse Beteiligung aufbauen kann. So könnte der meldepflichtige Investor beispielsweise zuvor erworbene Effekten an verschiedene Dritte (wie Borger, Repo-Käufer, Sicherungsnehmer) übertragen und entsprechend als „veräussert“ melden, um später wieder sämtliche Positionen von diesen Dritten gleichzeitig zurückzurufen und so für die Marktteilnehmer überraschend und auf einen Schlag eine substantielle Beteiligung offenlegen. Durch diesen Verzicht können somit potentielle Missbrauchsgefahren deutlich eingedämmt werden. Die Lösung hat weiter zur Folge, dass – auch dies aus Gründen der Praktikabilität – unbeachtlich bleibt, welche Vertragspartei letztlich die Stimmrechte während der Vertragsdauer ausübt. Die relevanten Positionen sind für die Vertragsdauer für beide Parteien gemeldet. So ist es unerheblich, welche dann tatsächlich die Stimmrechte ausübt.
3.3.4 Absatz 3 (Vertragsablauf)
Selbstredend ist, dass bei Vertragsablauf im Falle einer Grenzwertberührung die zurückgebende Vertragspartei wiederum eine Meldung zu erstatten hat (Art. 12 Abs. 3 BEHV-FINMA).
3.3.5 Absatz 4 (Spezialausnahmen für Repo-Geschäfte)
Über Geschäfte mit Rückkaufsverpflichtung beschaffen sich Finanzmarktakteure kurzfristig Liquidität und sind so ein wichtiger Pfeiler der Liquiditätsbewirtschaftung. Repo-Geschäfte, welche mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) als Gegenpartei getätigt werden, dienen der SNB zudem zur Steuerung der Geldmenge. Zwar bedient sich
Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 10/17