Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten
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1.2 Revision der Börsenverordnung-EBK…
Im Rahmen dieser Behördenreorganisation gilt es, die Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 25. Juni 1997 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK; SR 954.193) sowie die Verordnung der Übernahmekommission vom 21. Juli 1997 über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung-UEK; UEV-UEK; SR 954.195.1; siehe separate Anhörungsvorlage) den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.
Dies führt durch die Integration der EBK in die FINMA einerseits zu zahlreichen Änderungen, welche lediglich redaktioneller Natur sind, andererseits aber aufgrund der neuen Kompetenzabgrenzung zwischen der UEK und der FINMA auch zu zahlreichen materiellen Modifikationen mit grösserer Tragweite. Ebenso sollen verschiedene aus der Praxis resultierende Anliegen mit dieser Revision umgesetzt werden.
Schliesslich gilt es im Rahmen dieser Revision auch die im Zusammenhang mit der Verschärfung des Offenlegungsrechts im Jahr 2007 aufgeschobenen Reformen umzusetzen. So wurden die geplanten Änderungen per 1. Dezember 2007 zu den Art. 12 («Wertpapierleihe und vergleichbare Geschäfte») und Art. 13 («Finanzinstrumente») nach kontroversen Stellungnahmen für eine vertieften Analyse zurückgestellt. Zu diesem Zweck wurde im Frühjahr 2008 die Arbeitsgruppe mit Vertretern der interessierten Kreise reaktiviert, deren Ergebnisse in den vorliegenden Entwurf eingeflossen sind (vgl. Abschnitte 3.3 und 3.4).
1.3 …und Umbenennung in Börsenverordnung-FINMA
Nun wurde die Börsenverordnung-EBK seit ihrer Schaffung im Jahr 1997 bereits zahlreichen Teilrevisionen unterzogen, welche in formaler Hinsicht deutliche Spuren hinterlassen haben. Insbesondere die beiden letzten Revisionen per 1. Juli 2007 sowie per 1. Dezember 2007 haben in der geltenden Fassung zu zahlreichen Lücken geführt und der Übersichtlichkeit wenig dienliche Einschübe hinterlassen. Wie obige Ausführungen weiter zeigen, ist auch die zur Diskussion stehende „Teilrevision“ von erheblicher Tragweite und führt wiederum zu einer Vielzahl von Änderungen an zahlreichen Normen der Verordnung.
Da im Gleichschritt mit der Integration der EBK in die neue FINMA der Erlasstitel ohnehin an den neuen Namen der Aufsichtsbehörde angepasst werden muss (s.a. Ziff. 2 unten), ist der Zeitpunkt für eine Totalrevision per 1. Januar 2009 ideal: So besteht für die Rechtsadressaten und die Öffentlichkeit aufgrund der neuen Bezeichnung «Börsenverordnung-FINMA» und der neuen Abkürzung «BEHV-FINMA» auch bei einer kompletten Neu-Nummerierung keine Verwechslungsgefahr mit den geltenden Normen. Im Weiteren soll eine im Anhang zu erstellende Konkordanztabelle helfen, auch in der neuen BEHV-FINMA den Überblick auf einfache Weise zu gewährleisten.
Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 5/17