Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Einleitung
1.1 Reorganisation der Finanzmarktaufsicht
Das vom Parlament am 22. Juni 2007 verabschiedete Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG) tritt per 1. Januar 2009 vollständig1 in Kraft. Das FINMAG sieht dabei primär die Zusammenführung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) in eine Behörde vor, welche als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)» tragen wird.
Weiter wird mit dem FINMAG auch die Behördenorganisation im Übernahmewesen angepasst. Dies drängt sich mitunter infolge der bereits per 1. Januar 2007 revidierten Bundesrechtspflege auf, durch welche im Übernahmewesen mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichtes ein vierstufiger Instanzenzug entstanden ist. Die volle Ausschöpfung des Instanzenzuges könnte die faktische Blockade einer Übernahme darstellen und diese allenfalls sogar zum Scheitern bringen.
Mit der Revision der Kompetenzen der involvierten Behörden – die EBK resp. die FINMA sowie die Übernahmekommission (UEK) – wird diese Unzulänglichkeit behoben. So wird mit dem FINMAG wieder ein zeitlich gestraffter, dreistufiger Instanzenzug realisiert, bei welchem die UEK neu als Behördenkommission die Verfügungskompetenz i.S. von Art. 6 Abs. 1 Bst. e der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung2 erhält.
In der Folge können die Verfügungen der UEK künftig innert fünf Börsentagen neu an die als Beschwerdeinstanz eingesetzte FINMA weitergezogen werden. Deren Entscheide sind innert 10 Tagen ans Bundesverwaltungsgericht als dritte und letzte Instanz weiterziehbar. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist nicht mehr möglich (vgl. den nArt. 83 Bst. u des Bundesgerichtsgesetzes3, welcher mit dem FINMAG eingeführt wird), weil sich mit einer zweiten gerichtlichen Beurteilung das Ziel einer idealerweise auf wenige Wochen reduzierten Verfahrensdauer nicht erreichen lässt.
Als weitere wichtige Massnahme zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren ist auch der Stillstand von Fristen für die Verfahren vor der UEK und der FINMA als künftige Rekursinstanz ausdrücklich ausgeschlossen.
1 Eine vorgezogene Teilinkraftsetzung des FINMAG wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 16. Januar 2008 auf den 1. Februar 2008 hin beschlossen. Durch diesen Beschluss erlangte die FINMA eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann seither jene Vorkehren in Eigenregie treffen, die für den Aufbau der neuen Finanzmarktaufsichtsbehörde zwingend erforderlich sind.
2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1).
3 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 4/17