Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten

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3.4.7 Übergangsregime zu Artikel 13 BEHV-FINMA

In den Schlussbestimmungen der Revision (vgl. Art. 49 BEHV-FINMA) soll auch für die geänderten Regeln im Umgang mit Finanzinstrumenten festgelegt werden (vgl. hierzu Abschnitt 4, insbesondere Ziff. 4.2.1), wonach eine Meldung nach den neuen Regeln erstmals zu erstatten ist, wenn sich nach Anwendung derselben ein meldepflichtiger Sachverhalt (d.h. in der Regel ein Tangieren der Schwellenwerte von Art. 20 BEHG) ergibt. Eine Neuerfassung und Bestandesmeldung per Inkrafttreten soll ebenfalls hier vermieden werden.

3.5 Artikel 14 «Weitere meldepflichtige Tatbestände»

3.5.1 Absatz 1 Buchstabe e

Mit Buchstabe e soll verdeutlicht werden, dass nicht nur „klassische“ Erwerbs- und/oder Veräusserungstransaktionen im Rahmen von Kaufgeschäften einer Offenlegungspflicht unterliegen. So ergänzt diese Regel heute die bestehenden Bestimmungen in den Art. 10 ff. BEHV-EBK, welche regelmässig ein Verpflichtungsgeschäft voraussetzen.

Die in früheren Varianten enthaltenen (beispielhaften) Aufzählungen, wie:

• Variante 1:

«Bei Erwerb von meldepflichtigen Beteiligungspapieren im Rahmen eines Erbganges,

einer Güterstandsauflösung oder aufgrund eines Gerichts- oder Behördenentscheids.»

oder

• Variante 2:

«Bei Übertragung von meldepflichteigen Beteiligungspapieren aufgrund eines Gerichts- oder Behördenentscheides oder von Gesetzes wegen, wie namentlich als Änderung im Güterstand oder als Folge einer güter- oder erbrechtlichen Auseinandersetzung.»

werden durch eine schlanke Regel ersetzt.

Weiter werden der Beginn des Fristenlaufs für die Meldepflicht sowie die Entstehung der Meldepflicht in einer Mitteilung der Offenlegungsstelle geregelt.

3.5.2 Absatz 1bis

Im Sinne einer Klärung wird ausdrücklich festgehalten, dass die doppelte Meldepflicht gemäss Art. 20 und 31 BEHG wie bis anhin weiterbesteht. Im Sinne einer besseren Transparenz für die Marktteilnehmer hat der Anbieter in seiner Meldung auf das laufende Übernahmeangebot hinzuweisen (vgl. hierzu auch Art. 17 Abs. 1 BEHV-FINMA).

Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 15/17