Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten
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3 Materielle Anpassungen
3.1 Artikel 8a «Fristenberechnung»
Obwohl auch im Börsenrecht die im Verwaltungsrecht allgemein gültigen Regeln hinsichtlich Fristberechnung gelten, wurde in der Vergangenheit öfters festgestellt, dass diesbezüglich – auch in Fachkreisen – oftmals Unklarheiten bestanden. Insbesondere bei Fristen, welche aufgrund von Börsentagen zu bestimmen sind, bestand bei den Rechtsadressaten häufig die Unsicherheit, ob der Tag des fristauslösenden Ereignisses bereits zur Frist zu zählen sei, oder nicht.
Im Sinne einer Klarstellung ist daher beabsichtigt, die heute praktizierten Regeln für die Fristberechnung explizit in die BEHV-FINMA aufzunehmen. Da diese Grundsätze im gesamten Offenlegungs- und Übernahmebereich Geltung haben sollen, macht es Sinn, diese neue Bestimmung – im Entwurf mit Art. 8a BEHV-FINMA bezeichnet – den beiden Kapiteln „Offenlegung von Beteiligungen“ und „Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes“ systematisch voranzustellen. Diese Regeln gelangen somit insbesondere auch bei den Fristen in der UEV-UEK4 zur Anwendung.
Die im Entwurf gewählte schlanke Formulierung erachten wir als eindeutig, so dass sich weitere Kommentierungen zum Fristenartikel erübrigen. Anzumerken bleibt lediglich, dass gemäss Art. 33b Abs. 4 des Börsengesetzes gemäss FINMAG (nBEHG) die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen weder für Verfahren vor der UEK noch für solche vor der FINMA anwendbar sind (vgl. nArt. 33c Abs. 3 nBEHG).
Als Diskussionsgrundlage sei als Alternative die folgende Fassung gegenübergestellt:
2a. Kapitel: Fristenberechnung Art. 8a
(Art. 20 Abs. 5 BEHG)
1 Berechnet sich eine Frist nach Börsentagen, beginnt sie am ersten Börsentag nach dem
auslösenden Ereignis zu laufen.
2 Berechnet sich eine Frist nach Wochen, endet sie am dem auslösenden Ereignis
namensgleichen Wochentag der letzten Woche, oder, falls dieser keine Börsentag ist, am
nächsten Börsentag.
3 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, endet sie am dem auslösenden Ereignis
zahlengleichen Tag des letzten Monats oder falls fehlend am letzten Tag des Monats;
falls diese keine Börsentage sind, endet die Frist am nächsten Börsentag..
4 Börsentage sind Tage, an welchen die Funktionalitäten der betreffenden Börse in der
Schweiz für den börslichen und ausserbörslichen Handel zur Verfügung stehen.
Diese Version ist ausführlicher und punkto Formulierung etwas schwerfälliger, hingegen würde sich wohl die Berechnung der Wochen- und Monatsfristen etwas vereinfachen, indem beispielsweise eine Wochenfrist stets von Montag bis Montag oder von Dienstag bis Dienstag und eine Monatsfrist immer vom 15. Februar zum 15. März oder vom 19. Oktober bis zum 19. November dauern würde, unbeachtet dessen, ob der fragliche Monat nun 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage umfasst.
4 (Neue) Verordnung der Übernahmekommission vom [●] 2008 über öffentliche Kaufangebote UEV-UEK; SR [●]. Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 7/17