Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten
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Rechten. So ausgestaltete Baskets vermitteln indirekt und mitunter verhüllt Ansprüche auf Basiswerte, die als Beteiligungspapiere der Offenlegungspflicht unterliegen.
Diese Nähe zu den klassischen Optionen rechtfertigt eine Unterstellung solcher Finanzinstrumente unter eine allgemeine Offenlegungspflicht (Art. 13 Abs. 2 BEHV-FINMA). Neben den reinen Wandel- und Erwerbsrechten werden damit auch andere, weitverbreitete Derivate in den offenlegungsrechtlichen Meldepflichtbereich einbezogen. Eine enge Begrenzung auf den geltenden Absatz 1 Buchstaben a und b würde bedeuten, dass gängige Finanzinstrumente – wie die genannten Contracts for Difference, Equity Swaps oder Single Baskets – nur „im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot“ der Meldepflicht unterlägen. Dies entspricht aber nicht dem Grundanliegen des Gesetzgebers; mit einer solchen Begrenzung würde die gesetzgeberische Vorgabe zu restriktiv umgesetzt. Daran ändert nichts, dass der bösgläubige Einsatz von Finanzinstrumenten irgendwelcher Art und Struktur zur Umgehung der Meldepflicht ausserhalb eines Angebots als Rechtsmissbrauch und somit als sanktionierbare Umgehung immer erfasst werden könnte.
3.4.5 Absatz 3 (Freigrenze)
In der Praxis haben sich im Zusammenhang mit der untersten Meldeschwelle von 3% und namentlich der Meldepflicht von Cash-Settlement Optionen indes eine Fülle von zum Teil äusserst voluminösen Meldungen ergeben, die wenig hilfreich sind und eher zu Desinformation als zu mehr Transparenz führen. Da es zwar wichtig ist, neben diesen Cash-Settlement Optionen einerseits auch die weiteren vorerwähnten Finanzinstrumente zu erfassen, es aber andererseits eine Meldeflut zu verhindern und die Meldungen auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren gilt, wird eine Freigrenze von 5% für diese Instrumente vorgeschlagen; diese kann allerdings nur beansprucht werden, wenn das Total der übrigen Stimmrechte unter 10% bleibt (vgl. Art. 13 Abs. 3 BEHV-FINMA). Cash-Settlement Optionen werden folgerichtig (und eben zur Eindämmung von unnötigen Meldungen) ebenfalls in diese Erleichterung miteinbezogen; der bisherige Absatz 1biskann daher wegfallen. Trotz dieser Freigrenzen, welche wie erwähnt zu weniger Meldungen führen sollten, ist gewährleistet, dass ein Aufbau von grösseren Positionen rechtzeitig offengelegt werden muss.
3.4.6 Absatz 4 (Meldepflicht im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot)
Mit der Erfassung aller Erwerbs- und Veräusserungsrechte nach Absatz 1 und weiterer verbreiteter Finanzinstrumente im Sinne von Absatz 2 können allerdings nicht alle Lücken bei der Meldepflicht geschlossen werden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass weitere Strategien mit anderen Finanzinstrumenten entwickelt werden, um unerkannt eine grosse Beteiligung an einer Zielgesellschaft aufzubauen. Mit dieser Begründung fügte das Parlament einen neuen Absatz 2bis in Artikel 20 des Börsengesetzes ein. Es wird darin hervorgehoben, dass Transaktionen erfasst werden sollen, die im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot erfolgen. Das gesetzlich verankerte Prinzip bedarf auf Verordnungsstufe einer Verdeutlichung, welche Transaktionen davon erfasst sind. Es ist näher auszuführen und zu umschreiben, welche missbräuchlichen Taktiken im Fokus stehen. Knackpunkte für diese Konkretisierung auf Verordnungs-
Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 13/17