Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten

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3.5.3 Absatz 2

Der neue Absatz 2 übernimmt die Praxis der Offenlegungsstelle. Dieser Absatz legt fest, welche Änderungen zu melden sind, ohne dass ein Schwellenwert gemäss Art. 20 BEHG erreicht, unter- oder überschritten wurde. Zwecks Förderung der Transparenz sollen diese Änderungen gemeldet und veröffentlicht werden.

4 Schlussbestimmungen

4.1 Ablösung der BEHV-EBK durch die BEHV-FINMA

Die neue Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-FINMA; BEHV-FINMA) muss zeitgleich mit dem definitiven Start der neuen integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde per 1. Januar 2009 in Kraft treten (Art. 50 BEHV-FINMA) und per dann die seit 1997 geltende Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK) ablösen (Art. 48 BEHV-FINMA).

4.2 Übergangsbestimmungen

4.2.1 Grundsatz

Art. 49 BEHV-FINMA stellt die notwendige Kontinuität sicher, indem explizit festgehalten wird, dass die Offenlegungsmeldungen nach bisherigem Recht auch im Rahmen der neuen Verordnung ihre Gültigkeit beibehalten. Bereits gemeldete altrechtliche Bestände müssen damit grundsätzlich nicht erneut gemeldet werden.

Dieser Grundsatz gilt selbst in den nachfolgenden Fällen, wenn sich seit der aktuell publizierten Offenlegungsmeldung aufgrund von:

(i) aktiven, durch den Investor getätigte Transaktionen;

(ii) passiven, durch die Gesellschaft im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA getätigte Transaktionen;

(iii) aufgrund von Veränderungen in der Berechnungsgrundlage durch (neue) Bestimmungen in der neuen Verordnung, wie beispielsweise Art. 12 und 13 sowie Art. 14 Bst. e BEHV-FINMA;

im Erwerbs- und/oder im Veräusserungstopf (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b BEHV-FINMA) zwar Bestandesveränderungen ergeben haben, dabei aber kein(e) Schwellen-

wert(e) tangiert wurde(n)!

Ebenso müssen altrechtliche Bestände in jenen Fällen nicht nochmals gemeldet werden, in denen der Meldepflichtige gemäss neuer BEHV-FINMA gegenüber dem bisherigen Recht von Erleichterungen profitiert (wie bspw. aufgrund der Neufassung von Art. 13). Die „strengere“ Offenlegungsmeldung nach altem Recht deckt also auch die „mildere“ Meldepflicht nach neuem Recht ab. Selbstverständlich bleibt es den

Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 16/17