Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten
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die SNB zum heutigen Zeitpunkt im Rahmen solcher Transaktionen grundsätzlich keiner Aktien, doch ist es durchaus denkbar, dass in Zukunft zumindest sog. «Blue-Chips» SNB-repofähig werden könnten. Das Schweizerische Repo-Geschäft wird heute nahezu ausschliesslich über die „Eurex-Repo-Plattform“ abgewickelt. Insbesondere führt auch die SNB all ihre Repo-Transaktionen über diese Plattform durch. Die Marktteilnehmer können bei der Benutzung dieser Plattform aber auch Repo-Geschäfte untereinander tätigen. Die für diese Ausnahmebestimmung gewählte Formulierung trägt damit den aktuellen Gegebenheiten wie auch möglichen Entwicklungsperspektiven im Repo-Geschäft gleichermassen Rechnung.
Beim Repo-Geschäft hat die Übertragung der Stimmrechte in der Regel bloss untergeordnete Bedeutung. Die mit einem Repo-Geschäft verbundene vorübergehende Berechtigung an Beteiligungspapieren ist mithin mit keiner Absicht verbunden, Interessen an Emittenten aufzubauen und wahrzunehmen. Überdies ist die Möglichkeit der Stimmrechtverschiebung mittels Repo-Geschäften asymmetrisch: Während der Finanzierungsempfänger durch die Auswahl der Repo-Wertpapiere beeinflussen kann, von welchen Stimmrechten er sich temporär entäussert, ist der umgekehrte Vorgang, d.h. der „Stimmenkauf“ via Repo eher hypothetischer Natur, weil der Finanzierungsgeber üblicherweise keinen Einfluss auf das angebotene Repo-Portfolio hat. Damit zudem solche Finanzierungsgeschäfte effizient stattfinden können, ist auch ein hohes Mass an Diskretion gefordert. Eine Unterstellung unter das Offenlegungsregime würde diesem Diskretionsbedürfnis entgegenstehen.
Vor dem Zweck des Offenlegungsrechts macht es daher wenig Sinn, Vertragsparteien solcher Geschäfte mit der Meldepflicht zu erfassen; zudem sollte klargestellt sein, dass namentlich die SNB keiner Offenlegungspflicht unterliegt. Ebenso ist der standardisierte Handel mit Repo-Produkten über elektronische Handelsplattformen mit Blick auf das Offenlegungsrecht irrelevant. Aus all diesen Gründen ist es sachgerecht – selbstverständlich unter Vorbehalt von Missbrauchstatbeständen (welche sich spätestens dann manifestieren, wenn das Stimmrecht entweder direkt ausgeübt werden soll oder wenn damit Druck ausgeübt wird) – standardisierte Repo-Geschäfte von der Offenlegungs- und Meldepflicht auszunehmen. Repo-Geschäfte, die mit der SNB als Gegenpartei oder standardisiert über elektronische Handelsplattformen abgewickelt werden, sind deshalb von der Meldpflicht zu befreien (Art. 12 Abs. 4 BEHV-FINMA).
3.3.6 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g (Inhalt der Meldung)
Mögliche Auslegungsfragen oder Unklarheiten im Zusammenhang mit der Meldepflicht von Leih- und vergleichbaren Geschäften können durch präzisierende Anforderungen an den Inhalt der Meldung von solchen Geschäften beantwortet werden. Die Information zur Natur des Geschäfts sollte daher über die Information nach Art. 17 Abs. 1 Bst. abis BEHV-EBK hinausgehen. Zum Inhalt der Meldung wird deshalb ein Art. 17 Abs. 1 Bst. g BEHV-FINMA vorgeschlagen, nach welchem zusätzliche Angaben zur Natur des Rechtsgeschäfts nach Art. 12 BEHV-FINMA, zur Art und Anzahl der übertragenen Beteiligungspapiere, zum vorgesehenen Zeitpunkt der Rückübertragung, falls vereinbart, oder zum Wahlrecht hierfür, zu machen sind. Damit werden verschiedene Auslegungsfragen geklärt, wie sie auch von den Angehörten im Oktober 2007 aufgeworfen wurden.
Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 11/17