Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten

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Meldepflichtigen in solchen Fällen unbenommen, ihre Position(en) gemäss den neuen Bestimmungen zu berechnen und nochmals neu zu melden. Solche „neuen“ Meldungen für altrechtliche Bestände sind grundsätzlich jederzeit nach Inkrafttreten der BEHV-FINMA per 1. Januar 2009 möglich, doch ist im Rahmen solcher Meldungen der diesbezügliche Beweggrund gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. 1bisBEHV-EBK für die Marktteilnehmer transparent zu kommunizieren.

Indem die Meldepflichtigen ihre altrechtlichen Bestände in den obigen Fällen grundsätzlich nicht erneut melden müssen, kann eine unzweckmässige Flut von Offenlegungsmeldungen vermieden werden.

4.2.2 Ausnahme

Eine (neue) Meldepflicht für altrechtliche Bestände ist daher nur jenen seltenen Ausnahmefällen nötig, in denen das neue Recht eine verschärfte Berechnungsweise vorschreibt (wie bspw. aufgrund der Neufassung von Art. 12) und der Meldepflichtige aufgrund der Rekalkulation einen Schwellenwert gemäss Art. 20 des Börsengesetzes (BEHG) tangiert. Der Investor muss in diesen Fällen also bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte in Höhe von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔% der Stimmrecht, ob ausübbar oder nicht, der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, wie gewohnt Meldung erstatten (Art. 20 BEHG).

Eine allfällige Meldepflicht aufgrund der neuen Verordnung entsteht dabei zeitgleich mit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2009. Für die Erfüllung der Meldepflicht gelten die Fristen von Art. 18 BEHV-FINMA. Den Feiertagen am Jahresende wird durch die gewohnte Berechnung in Börsentagen ausreichend Rechnung getragen.

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Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 17/17