Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten

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3.2 Artikel 10 «Entstehen und Berechnen»

3.2.1 Absatz 1

Bereits nach geltendem Recht wird zur Bestimmung des für die Meldepflicht relevanten Zeitpunkts auf das Verpflichtungsgeschäft abgestellt. Die neue Formulierung stellt daher lediglich die Kodifizierung der heutigen Praxis der Offenlegungsstellen und der Aufsichtsbehörde im Sinne einer präzisierenden Klarstellung im Wortlaut dar.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Befreiung der Innertagsgeschäfte von der Meldepflicht nur auf jene Geschäfte Anwendung finden, deren Abwicklung innert max. 3 Tagen erfolgt.

Ebenso bleiben bedingte Rechtsgeschäfte wie bis anhin der Meldepflicht unterstellt.

3.2.2 Absatz 1bis

In Abweichung von der bisherigen Praxis der Offenlegungsstellen, bei welcher für die Gesellschaft die viertägige Frist für die von ihr gehaltenen Beteiligungspapiere ab dem Tagebucheintrag beim Schweizerischen Handelsregister läuft, währendem für die übrigen Aktionäre die Meldepflicht erst ab entsprechender Publikation im SHAB entsteht, wird neu eine einheitliche Regelung vorgeschlagen.

So führt die unterschiedliche Regelung zwischen Gesellschaft und übrigen Aktionären in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten und Problemen. Eine konsequente Abstellung des Fristenlaufs auf den Tagebucheintrag macht aus der Sicht der Praxis wenig Sinn, da es für die Aktionäre selber im Gegensatz zur Gesellschaft faktisch unmöglich ist, ihre Meldepflicht fristgerecht zu erfüllen, wenn die 4-tägige Frist bereits mit dem Tagebucheintrag zu laufen beginnt.

3.3 Artikel 12 «Wertpapierleihe und vergleichbare Geschäfte»

3.3.1 Ausgangslage

Die Revision des geltenden Art. 12 BEHV-EBK wurde nach den kontroversen Stellungnahmen zu den Verordnungsänderungen per 1. Dezember 2007 zu einer vertieften Analyse zurückgestellt. Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe mit Vertretern der interessierten Kreise reaktiviert. Ausgangspunkte blieben aber: Bejahung der Meldepflicht („ob ausübbar oder nicht“), keine Beschränkung der Meldepflicht auf eine Absicht zur Stimmrechtsausübung, Vermeidung von Meldelücken sowie Verhinderung eines verdeckten Aufbaus von grundsätzlich meldepflichtigen Positionen. So sprachen sich in der Anhörung im Oktober 2007 gewichtige Angehörte eindeutig dafür aus, dass Leih- und vergleichbare Geschäfte wie bisher der Meldepflicht zu unterstellen sind.

Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 8/17