Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten

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3.3.7 Übergangsregime zu Art. 12 BEHV-FINMA

In den Schlussbestimmungen der Revision (Art. 49 BEHV-FINMA) ist auch für die geänderten Regeln im Leihgeschäft ein Übergangsregime festzulegen (vgl. hierzu Abschnitt 4, insbesondere Ziff. 4.2.2). Um eine Neuerfassung und Bestandesmeldung per Inkrafttreten zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass eine Meldung nach den neuen Regeln erstmals zu erstatten ist, wenn sich nach Anwendung derselben ein meldepflichtiger Sachverhalt (d.h. in der Regel ein Tangieren der Schwellenwerte von Art. 20 BEHG) ergibt.

3.4 Artikel 13 «Finanzinstrumente»

3.4.1 Ausgangslage

In der Anhörung vom Oktober 2007 wurden die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Erfassung der übrigen Finanzinstrumente und namentlich deren Einsatz im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot ebenfalls sehr kritisch abgehandelt. Die entsprechenden Ergänzungen und Präzisierungen in Art. 13 BEHV-EBK mussten daher auch für eine vertiefte Analyse zurückgestellt werden. Die reaktivierte Arbeitsgruppe hatte sich deshalb ebenfalls nochmals mit diesen Finanzinstrumenten beschäftigt.

3.4.2 Absatz 1 («Klassische» Optionen)

Nach dem Wortlaut der revidierten Fassung von Art. 20 Abs. 1, 2 und 5 BEHG wurden neu sämtliche Erwerbs- und Veräusserungsrechte sowie auch Wandelrechte von der Meldepflicht erfasst. Dies hat zum per 1. Dezember 2007 angepassten Absatz 1 von Art. 13 BEHV-EBK geführt. An diesem ist festzuhalten, er bedarf keiner weiteren Änderungen.

3.4.3 Absätze 1bis und 1ter (aufgehoben)

Die Absätze 1bis und 1ter von Artikel 13 BEHV-FINMA sind zu streichen. Vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in Ziffern 3.4.4 ff. (Allgemeine Meldepflicht für weitere Finanzinstrumente).

3.4.4 Absatz 2 (Allgemeine Meldepflicht für weitere Finanzinstrumente)

Zusätzlich zu diesen Erwerbs- und Veräusserungsrechten in Form von klassischen Optionen gibt es allerdings weitere Finanzinstrumente, die es einer allgemeinen Meldepflicht zu unterstellen gilt, unabhängig davon, ob sie im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot erworben werden (siehe unten). So wurden bereits per 1. Juli 2007 Optionen, die keine Realerfüllung vorsehen, neu erfasst. Wirtschaftlich nahe kommen diesen Cash-Settlement Optionen die „Contracts for Difference“ (Differenzgeschäfte). Ferner weisen auch Equity Swaps im weitesten Sinne Elemente von Wandelrechten auf. Schliesslich rücken Finanzinstrumente wie Baskets mit Anrechten auf einen oder überwiegend auf einen Basiswert in die Nähe von den nach Absatz 1 erfassten

Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 12/17