Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/63: Anhörung der EBK zu den Entwürfen der Börsenverordnung-FINMA und der Übernahmeverordnung · 17 Seiten
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Gleichwohl macht es Sinn, die Neu-Nummerierung erst bei Vorliegen der endgültigen Fassung, d.h. nach Auswertung der Anhörung, vorzunehmen. Daher wurde sowohl im Rahmen der Vorarbeiten des vorliegenden Entwurfs für die BEHV-FINMA als auch für dessen Anhörung die bisherige Systematik beibehalten und auf die bestehende Artikelbezeichnungen abgestellt. Die definitive Version der BEHV-FINMA wird dann wieder «aus einem Guss» und in der Anwendung um einiges praktischer sein.
1.4 Anhörung der Ämter und interessierten Kreise
Für die Anhörung wurde zur übersichtlichen Darstellung des geltenden Rechts und dessen Änderungen im Rahmen der Überführung in die Börsenverordnung-FINMA per 1. Januar 2009 eine Synopsis erstellt.
Die Anhörung zum Entwurf der BEHV-FINMA dauert sechs Wochen von Ende Juni bis zum 4. August 2008.
Die involvierten Ämter und interessierten Kreise sind freundlich eingeladen, den Entwurf zur neuen Börsenverordnung-FINMA konstruktiv und kritisch zu würdigen. Um die Auswertung allfälliger Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge hinsichtlich der Vorlage möglichst effizient durchführen zu können, bitten wir diese in Form ausformulierter Textvorschläge bis spätestens Anfang August 2008 in elektronischer Form als Anhang einer E-Mail zu unterbreiten.
2 Übersicht über die Erläuterungen
Lediglich formale und redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen von beschränkter Tragweite sind jeweils direkt in der Kommentar-Spalte der Synopsis erläutert. Anpassungen dieser Art sind in der beiliegenden Synopsis jeweils rot markiert; sie sind selbsterklärend und bedürfen somit auch keinen weiteren Ausführungen.
So werden bspw. gemäss FINMAG im ganzen Börsengesetz die Ausdrücke «Aufsichtsbehörde» sowie «Bankenkommission» durch «FINMA» und «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» ersetzt und diese Begriffe sollen auch in der BEHV-FINMA als neue Ausführungsverordnung konsequent ersetzt werden. Dabei sind jeweils auch die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen vorzunehmen.
Alle anderen Modifikationen, welche ausführlichere Erklärungen bedürfen, werden nachfolgend im Einzelnen kommentiert, wobei die Vorschläge zu Art. 12 BEHV-FINMA («Wertpapierleihe») und Art. 13 BEHV-FINMA («Finanzinstrumente») in den separaten Abschnitten 3.3 und 3.4 zu finden sind. Abschnitt 4 schliesslich erläutert die neuen Schlussbestimmungen (Art. 48 – 50 BEHV-FINMA).
Erläuterungsbericht zur Anhörung der BEHV-FINMA 6/17