Vorlage 2 (RLG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 81, 91, 122 und 123 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20062,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt für Rohrleitungen zum Transport von flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen und ihre Nebenanlagen (Rohrleitungsanlagen) insbesondere die Genehmigungen und Bewilligungen für Bau und Betrieb, die Haftung und die Versicherungspflicht sowie die Aufsicht.

2 Rohrleitungen innerhalb von Industrieanlagen gelten nicht als Rohrleitungsanlagen.

3 Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Rohrleitungsanlagen für Menschen sicher und umweltverträglich gebaut und betrieben werden.

2. Kapitel: Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Genehmigungs- oder Bewilligungsbehörden

Genehmigungs- oder Bewilligungsbehörde ist:

a. für Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar: das Bundesamt für Energie (BFE);

b. für Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar, wenn rein technische Angelegenheiten zu beurteilen sind und keine Abwägung mit anderen Interessen erforderlich ist: das Sicherheitsorgan (Art. 6 Abs. 2);

1 SR 101

2 BBl 2006 5925