Vorlage 2 (RLG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten
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Rohrleitungsgesetz
Art. 49 Übergangsbestimmungen
1 Konzessionen nach den Artikeln 2 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 196321 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe in der Fassung vor dem 1. Januar 2000, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, gelten bis zum Ablauf der Konzessionsdauer. Sie werden nicht erneuert. Die Rohrleitungsanlagen können weiterbetrieben werden.
2 Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe durch kantonale Bewilligungen oder Konzession zum Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage begründeten wohlerworbenen Rechte gelten bis zum Ablauf der kantonalen Bewilligung oder Konzession, höchstens aber während 50 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie dürfen nur aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geändert werden.
3 Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach den Absätzen 1 oder 2 aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär oder Bewilligungsinhaber nicht einzustehen hat, und kommt die Massnahme einer Enteignung gleich, so leistet der Bund dem Konzessionär oder Bewilligungsinhaber eine Entschädigung.
4 Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
5 Auf hängige Beschwerden ist das alte Recht anwendbar.
6 Der Sicherheitsbericht nach Artikel 20 SKG22 ist für bestehende Anlagen erstmals innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.
Art. 50 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
21 AS 1964 99, 1974 1857, 1999 3057, 2000 2355
22 SR …; AS … (BBl 2006 6001)