Vorlage 2 (RLG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten
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Rohrleitungsgesetz
Art. 44 Verfahren und Zuständigkeit
1 Die strafbaren Handlungen nach Artikel 40 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
2 Die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 41 und 42 werden nach den Verfahrensvorschriften des VStrR19 vom BFE verfolgt und beurteilt.
Art. 45 Verwaltungsmassnahmen
Wird eine Verfügung des BFE nach vorausgegangener Mahnung nicht innert der festgesetzten Frist befolgt, so kann sie das BFE auf Kosten der säumigen Person durchführen oder durchführen lassen, unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder wie es ausgeht.
Art. 46 Bearbeitung von Personendaten
1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 40–46.
2 Sie können die Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er legt namentlich fest:
a. die mit dem Vollzug betrauten Amtsstellen des Bundes, ihre Aufgaben sowie ihre Zusammenarbeit mit andern beteiligten Amtsstellen;
b. die Gebühren für die Tätigkeit des BFE und des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats.
2 Der Bundesrat kann die Transportpflicht nach Art. 23 auf Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar ausdehnen.
3 Die Kantone regeln, welche Stellen die kantonalen Aufgaben zu erfüllen haben und welches Verfahren dabei anzuwenden ist.
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 196320 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) wird aufgehoben.
19 SR 313.0
20 AS 1964 99, 1974 1857, 1999 3057, 2000 2355