Vorlage 2 (RLG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten
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Rohrleitungsgesetz
3 Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.
4 Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren nach zwei Jahren vom Tag ab, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
5 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht15.
Art. 37 Gerichtsstand
Zivilklagen gegen den Haftpflichtigen oder dessen Versicherer aus Schadenereignissen nach Artikel 31 sind nach Wahl des Klägers am Sitz des Beklagten oder am Ort des Schadeneintritts zu erheben.
4. Kapitel: Aufsicht
Art. 38 Aufsichtsbehörde
1 Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar unterstehen der Aufsicht des Bundes.
2 Aufsichtsbehörde ist das BFE.
3 Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes.
Art. 39 Offenlegungspflicht
Der Betreiber einer Rohrleitungsanlage mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar hat dem BFE auf Verlangen Geschäftsbericht, Jahresrechnung und Bilanz vorzulegen und ihm die nötigen statistischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
5. Kapitel: Strafbestimmungen, Verwaltungsmassnahmen und Datenbearbeitung
Art. 40 Beschädigung von Rohrleitungsanlagen und Störung des Betriebes
1 Wer vorsätzlich eine Rohrleitungsanlage beschädigt und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
2 Wer vorsätzlich den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die im öffentlichen Interesse liegt, hindert, stört oder gefährdet, wird, sofern nicht Absatz 1 anwendbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
15 SR 220