Vorlage 2 (RLG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten
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Rohrleitungsgesetz
Art. 12 Einsprache
1 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren oder des EntG8 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BFE Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim BFE einzureichen.
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 13 Bereinigung in der Bundesverwaltung
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979.
Art. 14 Plangenehmigungsentscheid, Geltungsdauer und Rechtsmittel
1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das BFE gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.
3 Gegen den Plangenehmigungsentscheid und weitere Verfügungen des BFE oder des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 15 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b. Änderungen oder Umnutzungen von Rohrleitungsanlagen, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken;
c. Rohrleitungsanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
7 SR 172.021
8SR 711