Vorlage 2 (RLG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten

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Rohrleitungsgesetz

Art. 33 Aussetzung und Beendigung der Versicherung

1 Der Versicherer muss der Genehmigungsbehörde melden, wenn er eine Versicherung aussetzt oder beendet.

2 Aussetzung und Beendigung der Versicherung werden 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt worden ist.

Art. 34 Anspruch gegen den Versicherer

1 Die geschädigte Person hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 190814 über den Versicherungsvertrag können der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden.

3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Betreiber, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

Art. 35 Mehrere Geschädigte

1 Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jeder geschädigten Person gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

2 Die geschädigte Person, die als erste klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch das angerufene Gericht unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Gericht einzuklagen. Das angerufene Gericht verteilt die Versicherungsleistung vorab auf die fristgerecht eingeklagten Ansprüche, ohne Rücksicht auf die übrigen.

3 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einer geschädigten Person eine Zahlung geleistet, die deren verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.

Art. 36 Verjährung

1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach zwei Jahren vom Tag ab, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Schadenereignis.

2 Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

14 SR 221.229.1