Vorlage 2 (RLG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten

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Rohrleitungsgesetz

2 Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen betroffen, so hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass sie weiterhin benutzt werden können, soweit dafür ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 20 Bauvorhaben Dritter

1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter bedarf der Zustimmung des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats, wenn die Bauvorhaben die Sicherheit der Rohrleitungsanlagen oder die Rohrleitungsanlagen die Sicherheit der Bauten oder Anlagen der Dritten beeinträchtigen könnten.

2 Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat kann in begründeten Fällen die Auswirkungen auf die Rohrleitungsanlage oder auf das Bauvorhaben vom Betreiber abklären lassen. Dabei können die entstehenden Kosten dem Betreiber überbunden werden.

Art. 21 Verteilung der Kosten im Falle einer Beeinträchtigung

bestehender Anlagen

1 Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage; vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen.

2 Im Falle von Streitigkeiten ist das Verfahren nach den Artikeln 57 ff. EntG12 einzuleiten.

3. Abschnitt: Inbetriebnahme und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar

Art. 22 Inbetriebnahme

1 Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Bewilligungsbehörde die Betriebsbewilligung erteilt hat.

2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

a. die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes, den Ausführungsbestimmungen und der Plangenehmigung entspricht;

b. das Betriebsreglement den gesetzlichen Vorschriften entspricht;

c. der Betreiber über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung der Anlage verfügt;

12 SR 711