Vorlage 2 (RLG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten
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Rohrleitungsgesetz
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Art. 41 Widerhandlungen gegen das Gesetz
1 Sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a. zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
b. unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder ein Bauvorhaben nach Artikel 20 beginnt oder weiterführt;
c. unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt;
d. die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt;
e. bei einer schadhaften Rohrleitungsanlage die Massnahmen und Meldungen nach Artikel 26 nicht unverzüglich vornimmt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Werden Bedingungen oder Auflagen verletzt, die dem Schutz der Sicherheit der Schweiz oder ihrer Unabhängigkeit oder Neutralität dienen oder mit denen eine dem Gesamtinteresse der Schweiz widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit vermieden werden soll, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren erkannt werden.
4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.
5 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen mit den gleichen Strafen bedrohen.
Art. 42 Straftatbestände gemäss Verwaltungsstrafgesetz
Die Artikel 14–18 des Bundesgesetzes vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sind anwendbar.
Art. 43 Anwendbarkeit der allgemeine Bestimmungen des Strafgesetzbuches
und des Verwaltungsstrafrechts
1 Auf die strafbaren Handlungen nach Artikel 40 werden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches17 angewendet.
2 Auf die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 41 und 42 werden die allgemeinen Bestimmungen (Art. 2–13) des VStrR18 angewendet.
16 SR 313.0
17 SR 311.0
18 SR 313.0